Erstes Religionsmandat des Fürstentums Pfalz-Neuburg, 1524 (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Neuburger Kopialbücher 122, Bl. 200v-202r)

Ottheinrich (1502-1559, Pfalzgraf 1505-1559, ab 1556 auch Kurfürst von der Pfalz) und Philipp (1503-1548, Pfalzgraf 1505-1548) übernahmen am 22. Juni 1522 die Regierung des Fürstentums Pfalz-Neuburg. Zwei Tage, nachdem ihr Onkel und ehemaliger Vormund Friedrich von der Pfalz (1482-1556, ab 1544 Kurfürst von der Pfalz) ein Religionsmandat für die kurpfälzischen Teile der Oberpfalz erlassen hatte, erging ihr erstes Religionsmandat (18. Juni 1524). Friedrich amtierte seit 1520 als Regent der Oberpfalz.

Das Mandat reiht sich in die Verordnungen ein, mit denen die Reichsstände seit 1522 das Wormser Edikt vom 8. Mai 1521 (Ächtung Luthers) durchzusetzen versuchten. Im ersten Teil ermahnen die Pfalzgrafen die Untertanen, nicht vom althergebrachten Glauben abzuweichen. Sie befehlen den Amtsträgern, lutherisch Gesinnte gefangen zu nehmen (die sich „mit worten oder wercken widerwertigclich oder ungehorsam beweisen“) und sie - nach schriftlichem Bericht - bis zu einem Bescheid der fürstlichen Regierung festzusetzen.

In einem zweiten Teil beschreibt das Mandat den politischen und sozialen Sprengstoff des neuen Glaubens und fordert unbedingten Gehorsam der Untertanen gegenüber dem Landesherrn, weswegen „solch ungehorsam person, fräfler, arckwenig conspirierer, zusamen rottirer und unbillich ursacherwecker wider die oberkait“ gefangengesetzt werden sollen.

Damit niemand Unwissenheit vorschützen konnte, sollte das Mandat durch Abschriften und Aushang im Land verbreitet werden. Die gezeigte Abschrift ist eingebunden in einen 413 Blätter umfassenden Band der sog. Neuburger Kopialbücher, der vor allem Urkundenabschriften des Fürstentums der Jahre 1521 bis 1526 enthält.

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