Urkunde, 1383 Februar 16

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Der öffentliche Notar Gottfried Ernst von Hersfeld beurkundet: Im Jahr 1383, in der zweiten Indiktion, im sechsten Jahr des Pontifikats Papst Urban VI., am 16. Tag des Monats Februar, um die Zeit der Sext hat vor den im Kapitelsaal des Stifts Aschaffenburg versammelten Dekan Hermann [Rost] und dem Kapitel des Stifts Aschaffenburg in Gegenwart des Notars und der dazugebetenen Zeugen Nikolaus [von Köln genannt] von Lyskirchen (Luczelkirchen), Kanoniker des Stifts Aschaffenburg und Archidiakon zu Sottrum (Sotrum) im Bistum Verden, zum Andenken an seine Eltern Konrad und Petronella sowie an seinen Bruder Gobelin und alle seine bereits verstorbenen oder noch lebenden Wohltäter sein mit keinerlei Abgaben belastetes neues Haus der dem heiligen Laurentius und den 11000 Jungfrauen geweihten Vikarie im Stift Aschaffenburg, die derzeit Rudolf von Idstein (Edgenstein) innehat, geschenkt. Das Haus liegt [in Aschaffenburg] in der Grafengasse (Grefengaszen) zwischen den Häusern des Stiftsvikars Winemarus (Wilemar) und der Adelheid Berner. Die Vikarie ist nur mit geringen Einkünften dotiert und besitzt noch kein eigenes Haus oder eine Unterkunft für ihre Vikare. Rudolf von Idstein und alle seine Nachfolger auf der Vikarie haben dafür folgende Auflagen zu erfüllen:- In allen Messen, die von den Inhabern dieser Vikarie gelesen werden, soll der genannten Personen gedacht werden.- Sofern der Vikar einmal keine Messe liest, soll er wenigstens einige festgelegte Gebete für die Seelen der genannten Personen sprechen.- Der Vikar soll innerhalb von sechs Jahre von seinen Präsenzeinkünften ein Gült von 1 Malter Roggen (siligo) oder einen Zins von 1 Pfund Heller erwerben. Sollte er vor dem Ankauf sterben, dann soll er anordnen, dass seine Testamentsvollstrecker dies für ihn erledigen. Diese Bestimmung gilt auch für jeden seiner Nachfolger. Von dieser Gült oder diesem Zins erhält der amtierende Stiftsdekan jedes Jahr 1 Groschen für die Überwachung der mit dieser Schenkung verbundenen Auflagen. Des weiteren geht jährlich 1 Groschen an den Terminar des Karmelitenordens. Auch der jeweilige Inhaber der Vikarie erhält jährlich 1 Groschen. Von dem Rest soll der Vikar die Hälfte unter allen Personen, die am Vorabend des Festes der heiligen Katharina im Stift Messe lesen, gleichmäßig verteilen. Die andere Hälfte ist unter die Kranken im Spital zu Aschaffenburg zu verteilen, und zwar jeweils ein Viertel an jedem Freitag in jeder Quatember. Immer wenn der Vikar den Zins nicht vollständig verteilt, hat er zur Strafe 3 Pfund an den Stiftsdekan und den Prior des Karmelitenklosters in Frankfurt zu entrichten. Diese Bestimmungen gelten auch für die von seinen Nachfolgern zu erwerbenden Gülten oder Zinsen.- Nach dem Tod des Rudolf von Idstein soll sein Nachfolger erst dann in den Besitz des Hauses gelangen, wenn er dem Stiftsdekan eidlich versichert hat, dass er diese Auflagen einhalten wird. Auch hat er ihm eine Sicherheit dafür zu leisten, dass er die erwähnte Gült oder den erwähnten Zins innerhalb der kommenden sechs Jahre erwerben wird. Bis er die Einkünfte erworben hat, soll er die Gült oder den Zins selbst entrichten. So soll es dann immer gehalten werden, wenn ein neuer Vikar die Vikarie übernimmt.- Der Vikar und seine Nachfolger haben das Haus in gutem Bauzustand zu halten.- Sollte der Vikar eine Frau zweifelhaften Rufes oder eine Konkubine bei sich in dem Haus wohnen lassen oder die Vikarie verlassen oder die genannten Auflagen nicht einhalten, dann sollen ihn der Stiftsdekan und der Prior absetzen und das Haus solange in Besitz nehmen und einer geeigneten Person verleihen, bis der Vikar seinen Lebenswandel ändert. Den in einem solchen Fall anfallenden Hauszins sollen der Dekan und der Prior zur Hälfte für die Instandhaltung des Hauses verwenden. Die andere Hälfte ist unter alle, die am Vorabend des Festes der heiligen Katharina die Messe lesen, zu verteilen.- Durch diese Schenkung verlieren alle früheren Verfügungen, die der Schenker über das Haus getroffen hat, ihre Rechtskraft.Der gegenwärtige Inhaber der Vikarie Rudolf von Idstein nimmt diese Schenkung an und verpflichtet sich, alle damit verbundenen Auflagen getreulich zu erfüllen. Auf Bitte des Schenkers und des Vikars stellt der Notar darüber ein Notariatsinstrument aus.