Beschreibung
Der Edelknecht (armiger) Konrad von Gebsattel (Gebesedel) und seine Ehefrau Mechthild (Mechildis), gesessen zu Königheim (Kennenkeym), ihre Söhne Hermann und Gottfried (Goczo) sowie deren andere Brüder, Schwestern und Miterben verkaufen gemeinsam an den Dekan Heilmann Schwab (Svabh) und das Kapitel des Stifts Aschaffenburg einen jährlichen Zins von 3 Pfund Heller. Davon gefallen 2 Pfund und 10 Schilling Heller am 11. November (in [festo] sancti Martini hiemalis) und die restlichen 10 Schilling Heller am 1. Mai (in beate Walpurgis [festo]). Außerdem noch 6 Fastnachtshühner, die jedes Jahr um Fastnacht gereicht oder bezahlt werden sollen. Diese Abgaben reicht man von ihren sechs Gütern (bona sive possessiones) und von dem Hof, den sie derzeit bewohnen, in dem Dorf Königheim. Aufteilung der Abgaben:- Von dem Gut (bonum sive possessio) Kiesling (Kyselingen) 1 Pfund Heller in 2 Raten, nämlich die Hälfte am 11. November und die andere Hälfte am 1. Mai, und 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Gut des Berthold Kirchherre (Kircherre) 8 Schilling und 8 Heller sowie 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Gut des Gerhard Schiler (Schylere) 5 Schilling Heller und 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Gut des Heinrich Schlierstadt (Slyrstad) 40 Würzburger Pfennige und 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Gut des Hildebrand Knoppelin 4 Schilling Heller und 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Gut der Hechtin und ihres Sohnes Walter 3 Schilling Heller und 1 Fastnachtshuhn.- Von dem Hof, den die Verkäufer bewohnen, und seinen Zugehörungen 13 Schilling und 2 Heller. Von diesem Hof erhalten Dekan und Kapitel bereits jährlich 6 Pfund Heller.Die Verkäufer haben dafür von den Käufern 45 Pfund Heller bar erhalten und zu ihrem Nutzen verwendet. Sie quittieren daher in ihrem Namen und dem ihrer Erben den Empfang der Summe. Von jedem der sechs erwähnten Güter gefällt außerdem ein Besthaupt (optimal sive melius caput). Anstelle dieses Besthaupts bezahlen die Güter bei Fälligkeit eine festgelegte Geldsumme in Höhe des auf ihnen lastenden jährlichen Zinses. Ausgenommen davon ist das Gut des Berthold Kirchherre, von dem man das Besthaupt in natura nimmt. Auf das Gut der Kiesling können die Käufer jedes Jahr 1 und auf das Gut des Berthold Kirchherre 0,5 Fuder (karrata) Bannwein (banwyn) legen und verkaufen, und zwar an einem beliebigen Tag. Ausgenommen sind nur der Mittwoch in der Osteroktav und der Sonntag vor dem 29. September (ante Michahelis). An diesen Tagen dürfen sie keinen Bannwein auf die erwähnten Güter legen. Die sechs Güter sollen auf ewig bei dem Hof verbleiben, den die Verkäufer bewohnen, und die Bewohner der Güter sollen dort ihr Recht suchen. Dekan, Kapitel oder ihr Amtmann (officiatus) dürfen aber zur Ausübung ihrer Rechte und Durchführung ihrer Geschäfte den Hof der Verkäufer mit ihren Pferden betreten und dort mit ihrer Dienerschaft (cum sua familia) Quartier nehmen, sooft ihnen dies notwendig erscheint, allerdings ohne daß dadurch den Verkäufern oder ihren Erben Kosten oder Aufwendungen verursacht werden. Die Verkäufer verzichten auf Vogtei (advocacia), Rechtsprechung und alle Rechte, die ihnen auf den sechs Gütern zustehen, und übertragen diese Rechte zusammen mit dem erwähnten Zins den Käufern. Sie verzichten außerdem auf jegliche Rechtsmittel, um diesen Verkauf rückgängig zu machen. Außerdem versprechen sie den Käufern, für den Kaufvertrag die Gewährleistung (warandia) nach Landesgewohnheit zu übernehmen. Dafür stellen sie ihnen als Bürgen den Pfarrer (plebanus) von Königheim Kraft (Crafto) [During] sowie die Edelknechte Kraft von Uissigheim (Vssenkeym) und Hermann Seman von Königheim. Wird die Gewährleistung nicht oder nur teilweise übernommen, dann sollen die Bürgen innerhalb von 8 Tagen, nachdem sie dazu von den Käufern aufgefordert werden, solange in einer öffentlichen Herberge in Tauberbischofsheim (Byschofsheym), die ihnen die Käufer anweisen werden, Einlager (commessaciones sive obstagium) halten, bis die Gewährleistungspflicht in vollem Umfang erfüllt ist. Bei Rückzug oder Tod eines Bürgen müssen die Verkäufer innerhalb eines Monats einen gleichwertigen Ersatzmann stellen. Andernfalls sollen die übrigen Bürgen in die Leistung treten, bis ihre Zahl wieder vollständig ist. Die Verkäufer verpflichten sich, ihre Bürgen ohne deren Schaden aus dieser Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen bekennen sich zur Übernahme der Bürgschaft und aller damit verbundenen Pflichten und siegeln auf Bitte der Verkäufer mit.