Beschreibung
Konrad von Oppershofen (Oppirshouen), Vikar im Stift Aschaffenburg, verleiht dem Johann Weschere und seiner Ehefrau Ida den in seinem Garten bei der obersten Badestube in Aschaffenburg gelegenen Weiher (wywer), wie dieser gegenwärtig umzäunt ist, sowie den Teil seines Gartens vom Zaun der Wigand (Wyganden) bis zum Zaun der Seltzerin zu Erbrecht. Der Weidenbaum (rebender baum) soll den Teil des Gartens, den der Vikar für sich behält, und den jetzt verliehenen Teil trennen. Er gehört beiden Parteien gemeinsam und soll in den Zaun einbezogen werden, den die beiden Parteien auf ihre Kosten zwischen ihren Teilen des Gartens errichten werden. Die Eheleute zinsen dafür dem Vikar jedes Jahr am 11. November (vf sente Martins dag) 36 Schilling Heller. Die Beliehenen und ihre Erben sollen Weiher und Garten in gutem Zustand halten. Auch verpflichten sie sich, als Unterpfand in dem ihnen verliehenen Gartenteil innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem vergangenen 15. August (die ane gingen an vnsire Vrauwen dag Worczewie, der nu allirneheste was), mindestens 10 Pfund Heller für den Bau eines Hauses oder einer Scheune aufzuwenden. Es wurde außerdem vereinbart, daß dem Vikar, seinen Erben und allen künftigen Besitzern seines Hofes der freie Zugang aus dem Hof zu dem in dem Weiher gelegenen Brunnen zustehen soll. Es darf aber kein Fremder durch den Hof des Vikars zu dem Brunnen gelassen werden. Auch darf niemand von dem Weiher, dem Brunnen oder der Badestube aus den Hof des Vikars betreten. Die Eheleute verpflichten sich zu fristgerechter Bezahlung des Zinses und Einhaltung aller mit dem Vikar getroffenen Vereinbarungen.