Beschreibung
Erzbischof Adolffus von Mainz, Erzkanzler und Kurfürst, teilt Dekan und Kapitel zu S. Peter und Alexander in Aschaffenburg mit, dass er auf Grund des alten Rechtes der Mainzer Erzbischöfe, wonach diese innerhalb der Mitglieder der Kollegiatstifte der Stadt und Diözese Mainz zwei zu ihren Kaplänen ernennen können, die für diese Zeit von der persönlichen Residenz und dem Chorbesuch befreit sind, jedoch Anspruch auf die Einkünfte ihrer Benefizien haben, ihrem Mitkanonikus Johannes Keller, in decretis licenciatus, den er seinerzeit zu seinem Kaplan gemmacht hatte, diese Exemtion entziehe und an dessen Stelle ihren Mitkanonikus Marcus Echter "in nostrum capellanum et domesticum ac continuum comensalem" ernenne und von der Residenzpflicht und "chori frequentacio" befreie; er beauftragt sie, ihm seine Pfründeneinkünfte mit Ausnahme der Präsenzen regelmässig anzuweisen.