Beschreibung
Cloß von Bergkastel, Schultheiss zu Cleinwalstat, und die Gerichtsschöffen daselbst beurkunden, dass Hanß Zygking sel. auf seinem Haus, Hof und Garten an Hanß Scherer zu grosßin Walstat eine jährliche Gült von 5 Gulden oder 1/2 Malter Korn versetzt hatte, deren Rückkaufrecht er jedoch sich und seinen Erben vorbehalten hatte. [Rückseitig Vermerke des 15. bis 17. Jahrhunderts über die jeweiligen Entrichter des Zinses]