Urkunde, 1331 Dezember 2

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Der Kleriker Magister Johann von Sulzbach (Solzbach) übereignet zu seinem Seelenheil und dem seiner verstorbenen Schwester Margarete und seiner Vorfahren ungefähr 7 Joch Weinberge in den Gemarkungen der Dörfer Sulzbach und Kleinwallstadt (Walcstad) an Heilmann Fritz (Fryz), Dekan, und das Kapitel des Stifts Aschaffenburg und setzt diese in den Besitz der Weinberge. Diese Schenkung wird nach seinem Tod rechtswirksam. Bis zu seinem Tod verleiht er die Weinberge an Dekan und Kapitel gegen einen jährlichen Zins von 10 Pfund Heller. Die Übertragung erfolgt unter der Bedingung, daß im Stift Aschaffenburg nach dem Tod des Johann Jahrtage für ihn und seine verstorbene Schwester mit Vigilien und Seelmessen jedes Jahr gefeiert werden. Außerdem haben Dekan und Kapitel dem Kloster Himmelthal (Hymeldal) Geld zum Erwerb eines jährlichen Zinses von 1 Malter Roggen (siligo) zu geben. Dieser Roggen soll jedes Jahr zu den Jahrtagen für ihn und seine Schwester im Konvent des Klosters unter den Nonnen verteilt werden. Ebenso sollen Dekan und Kapitel mit dem Kloster Schmerlenbach (Smerlenbach) verfahren. Dem Stifter haben sie zudem Zeit seines Lebens von den Weinbergen jedes Jahr am 11. November oder innerhalb der acht darauf folgenden Tage (in festo sancti Martini episcopi aut infra octavas eiusdem festi) 10 Pfund Heller zu bezahlen, und zwar in der Stadt Würzburg, sofern sich Johann dort aufhält, oder wo immer er sich gerade im Erzbistum Mainz oder im Bistum Würzburg befindet. In dem Jahr, in welchem Johann stirbt, soll dieser Zins am 11. November der Pfarrkirche zu Karbach in der Diözese Würzburg ausbezahlt werden. Falls die Weinberge durch die Vorfahren des Johann von Sulzbach mit jährlichen Abgaben oder Zinsen zu ihrem Seelenheil an die Pfarrkirche in Ruchelnheim (Ruchelnheym) oder an andere fromme Orte belastet wurden, haben Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg diese Abgaben weiterhin ohne Abzug zu bezahlen. Falls die Jahrtage nicht begangen werden, der Zins nicht fristgerecht bezahlt oder gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird, verlieren Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg alle ihre Rechte an den erwähnten Weinbergen, und deren Verleihung an sie ist nichtig. Falls der Stifter dann noch am Leben ist, fallen sie an ihn zurück. Andernfalls soll damit gemäß seinen testamentarischen Verfügungen verfahren werden.