Urkunde, 1350 Mai 23

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Die Richter der Aschaffenburger Kirche beurkunden: Vor ihnen haben Johann Goldemann, seine Ehefrau Kunigunde (Ku/o/na), sein Sohn Heinrich Goldemann und dessen Ehefrau Berta aus Mosbach (Maspach) gemeinsam an den Kanoniker des Stifts Aschaffenburg Walter von Hersfeld (Hersfeldia) einen jährlichen Zins von 0,5 Malter Roggen (siligo) Aschaffenburger Maß von ihren unten aufgeführten freieigenen Gütern, die mit keinem anderen Zins belastet sind, verkauft. Sie haben dafür von dem Käufer 4 Pfund Heller in Turonenser Groschen (in grossis Thuronensibus) erhalten. Sie bestätigen den Empfang des Geldes und geloben für sich, ihre Kinder, Erben und Besitznachfolger, den Roggen jedes Jahr zwischen dem 15. August und dem 8. September (infra Assumpcionis et Nativitatis beate Marie virginis duo festa) auf ihre Kosten dem Käufer oder dem- bzw. denjenigen, dem oder denen er diesen Zins übertragen wird, in einen Getreidespeicher in der Stadt Aschaffenburg, den sie bestimmen können, zu liefern. Auch Hagel, Mißernten, Kriege oder andere Gründe entbinden sie davon nicht. Bei Säumnis können die Richter nach erfolgter Mahnung und Ablauf einer Frist von acht Tagen ohne Gerichtsurteil die Exkommunikation über den oder die Säumigen verhängen. Außerdem können in einem solchen Fall der Käufer oder diejenigen, denen er diesen Zins übertragen wird, die Güter, von denen der Zins gefällt, einziehen. Es handelt sich dabei um folgende Stücke:- 1,5 Joch Ackerland (terra arabilis) an einem Stück an dem Berg genannt Welschbach (Welsebu/o/rg) zwischen Äckern der [Johanniter]kommende Mosbach (domus in Maspach) und des Stifts Aschaffenburg, die der Semeler bewirtschaftet.- 0,5 Joch Ackerland ebendort, anstoßend an Äcker des Komturs der Johanniterkommende.- Ein Viertel Joch bei dem Dorf Mosbach, das oben an die Äcker des Hanzelo Kneth und unten an Äcker des Heinrich Goldemann stößt.Diese Güter waren bisher Eigengut der Verkäufer und mit keinerlei Zinsen belastet. Die Verkäufer übernehmen die Gewährleistung für den Verkauf über Jahr und Tag nach Landesgewohnheit. Dafür und daß die erwähnten Güter ihr Eigentum waren stellen sie dem Käufer Hanzelo Kneth und Heinrich Sandgruber (Santgru/o/bir) als Bürgen. Diese verpflichten sich bei Strafe der Exkommunikation zum Einlager in der Stadt Aschaffenburg, falls der Verkauf von jemandem angefochten werden sollte.