Beschreibung
Bruder Hermann Halber, Komtur (kummendur), und die Brüder der Johanniterkommende zu Rüdigheim (des huses zu Rudenkeym sante Johannes orden) verkaufen wegen Verschuldung dem Dekan (dechene) und dem Kapitel des Stifts Aschaffenburg für deren Präsenz (zu irre presencien) jährlich 5 Malter Roggen (kornes) und 2 Malter Hafer Gelnhäuser (Geylnhuser) Maß, die zwischen dem 15. August und dem 8. September (zwischen den zweyn vnser Frauwen dagen nach der erne) gereicht werden sollen, sowie 1 Fastnachtshuhn mit einem Besthaupt (bestem heubte). Diese Abgaben gefallen von ihrem Hof in Somborn (Sunneburne), anstoßend an den Hof des Pfarrers, der Widemhof genannt wird. Die Käufer haben ihnen dafür 60 Pfund Heller bezahlt, die sie bereits zur Tilgung ihrer Schulden verwendet haben. Die Verkäufer quittieren den Erhalt der Summe und übernehmen für den Verkauf die Gewährleistung (werschaft) nach Landessitte. Dafür stellen sie den Käufern als Bürgen die Edelknechte Heinrich Erpf von Somborn und seinen Bruder Johann sowie den Zentgrafen (cynggreuen) zu Somborn Peter in der Gasse (in der Gazzen). Erfüllen die Verkäufer ihre Gewährleistungspflichten nicht, dann sollen die Bürgen auf Mahnung durch die Käufer in einer öffentlichen Herberge in Aschaffenburg jeder mit einem Knecht und einem Pferd solange Einlager halten, bis die Gewährleistung vollständig erfüllt ist. Bei Tod oder Leistungsunfähigkeit eines Pferdes ist ein Ersatztier zu stellen. Stirbt ein Bürge oder zieht sich aus der Leistung zurück, ist ein gleichwertiger Ersatzmann zu stellen. Andernfalls sollen sich die übrigen Bürgen ins Einlager begeben. Die Verkäufer verpflichten sich, diesen Verkauf mit keinerlei gerichtlichen oder außergerichtlichen Mitteln rückgängig zu machen und ihre Bürgen ohne deren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen bekennen sich zur Übernahme dieser Bürgschaft und aller damit verbundenen Pflichten.