Beschreibung
Die Richter des Stifts Aschaffenburg beurkunden: Vor ihnen haben Emmerich von Niedernberg (Nydernburg) und seine Ehefrau Kunigunde bekannt, daß ihnen der Dekan (dechen) Franz [von Amöneburg] und das Kapitel des Stifts Aschaffenburg den Hof des Stifts in dem Dorf Niedernberg mit allen Zugehörungen in Dorf und Gemarkung zu Landsiedelrecht verliehen haben. Die Beliehenen haben davon jedes Jahr 40 Malter Roggen (kornes) Aschaffenburger Maß sowie 2 Malter Roggen Aschaffenburger Maß von Scharhafens (Scharhauens) Gütern zwischen dem 15. August und dem 8. September (zwisschen den zweyn vnser Frauwen dagen alse sy zu hymel fur vnde geboren wart) auf ihre Kosten in dem Getreidespeicher der Präsenz des Stifts in Aschaffenburg abzuliefern. Die zu dem Hof gehörenden Feldgüter werden in der Ausfertigung genannt. Die Beliehenen haben sich verpflichtet, den Hof in gutem Zustand zu halten und an seinen Gebäuden und Feldgütern zu bessern. Außerdem sollen sie von dem Hof dem Stift noch jährlich ein Fastnachtshuhn entrichten. Sollten sie den Hof und seine Zugehörungen nicht in gutem Zustand halten, dann fällt er mit allen Besserungen, die sie dort vorgenommen haben, an das Stift zurück. Wollen die Beliehenen den Hof an das Stift zurückgeben, dann haben sie dafür 30 Pfund Heller zu entrichten. Auch fällt dann die gesamte Besserung, die sie darauf vorgenommen haben, entschädigungslos an das Stift. Beim Tod des Emmerich von Niedernberg ist dem Stift ein Besthaupt im Wert von mindestens 6 Pfund Heller zu entrichten. Im Erbfall soll der Hof immer nur an einen Erben weitergegeben werden. Auch sollen die Beliehenen alle Lasten und Dienste, die auf dem Hof liegen, tragen.