Urkunde, 1379 Dezember 17

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Der Dekan Franz [von Amöneburg] und das Kapitel des Stifts Aschaffenburg beurkunden: Sie haben Peter Klement von Niedernberg (Niddernburg) und seiner Ehefrau Elisabeth den Halbteil aller Güter, die in den Hof der Stiftspräsenz in Niedernberg gehören, zu Erbrecht verliehen. Diesen Hof hat derzeit Konrad Gotsmann von Kreuznach (Crutzenach), Kaplan an der Kapelle zu Niedernberg, inne. Ausgenommen von der Verleihung sind nur der Sedelhof und die Güter, die Scharrehafens Gut genannt werden. Die Beliehenen haben Konrad Gotsmann von dem Halbteil der Güter jedes Jahr zwischen dem 15. August und dem 9. September (zuschen den zwen vnser Frauwen tagen in der erne gelegen, die man nennet zu latin Assumptio vnd Nativitats) 18 Malter Roggen Aschaffenburger Maß auf ihre Kosten in Aschaffenburg zu entrichten. Bei Säumnis können Konrad Gotsmann oder seine Besitznachfolger Pfänder auf dem Halbteil der Güter oder auf anderen Besitzungen der Beliehenen nehmen, um damit die Rückstände und die ihnen dadurch entstandenen Kosten auszugleichen. Die Beliehenen sind verpflichtet, die Güter in gutem Kulturzustand zu halten. Im Erbfall sollen sie immer ungeteilt an einen Erben übergeben werden. Dem Stift haben sie davon jedes Jahr 1 Fastnachtshuhn sowie 3 Gulden für ein Besthaupt, wann immer ein solches fällig wird, zu geben. Als Pfand haben die Beliehenen die folgenden freieigenen Güter eingesetzt:- 2 Morgen Acker an einem Stück in der Gemarkung Niedernberg auf den Gerbern (Lower). Der Acker stößt auf der einen Seite an die Himmen (Hymmen), auf der anderen Seite an das Gut der Metzler.- 1,5 Morgen Acker in derselben Gemarkung neben dem Gut des Espelbecher und dem Gut des Hertwig Kellermann.Falls die Beliehenen ihren Halbteil der Güter nicht ordentlich bewirtschaften oder diese aufgeben, dann sollen Konrad Gotsmann oder seine Besitznachfolger sie zusammen mit den Pfändern wieder zu dem Hof schlagen und damit dem Stift wie vor der Verleihung verpflichtet sein. Die Beliehenen haben außerdem alle auf dem Halbteil der Güter lastenden Steuern und Dienste für den Landesherrn zu tragen.