Beschreibung
Die Richter der Aschaffenburger Kirche sowie Bürgermeister (magistri consulum), Räte (consules) und Schöffen (scabini) zu Aschaffenburg beurkunden: Vor ihnen sind Herr Heinrich Schwab (Svabh), Vikar des Stifts Aschaffenburg, für sich und seine Vikarie auf der einen Seite sowie die Gebrüder Dietrich (Theodericus) und Johann und ihre Schwestern Svenhildis, Sofia (Fia) und Gerhus (Husa), Kinder und Erben des verstorbenen Konrad vom Stein (de Lapide), Schöffe zu Aschaffenburg, und seiner Ehefrau Adelheid, auf der anderen Seite erschienen und haben bekannt, daß sie die zwischen ihnen herrschenden Streitigkeiten über folgende Güter schiedlich beigelegt haben:- Eine halbe Hufe Ackerland (terra arabilis) in der Gemarkung des Dorfes Damm (Dammis).- Den Halbteil an 70 Joch Ackerland gelegen in den Neurodungen (novalia) und Feldern der Dörfer Nilkheim (Nullenkeym) und Leider (Lyder).- Den Halbteil an 6 Joch Ackerland gelegen bei dem Dorf Schweinheim (Hayn).- Den Halbteil an 26,5 Joch Ackerland in den Feldern bei dem Dorf Niedernberg (Nyderinberg) in der Beynoldeshelden und am Eichelberg (Eychelberg).Sie haben dazu gemeinsam Konrad Schwab, Kanoniker im Stift Aschaffenburg, Konrad, Pfarrer (plebanus) der Kirche St. Maria [in Aschaffenburg] und Vikar des Stifts Aschaffenburg, den Stiftsvikar Jordan (Yordanus), Eberhard Forstmeister (Forestarius), Johann Schwab, Schöffe, und Heinrich Zentgraf (Cintgreue), Bürger (opidanus) zu Aschaffenburg, zu Schiedsrichtern bestimmt. Diese haben den Streit auf folgende Weise beigelegt: Die strittigen Güter verbleiben auf ewig bei Heinrich Schwab und allen späteren Inhabern seiner Stiftsvikarie. Ausgenommen ist davon lediglich der Halbteil an den 70 Joch in den Gemarkungen der Dörfer Nilkheim und Leider, der den Erben des Konrad vom Stein zu Erbrecht (hereditarie) verbleibt. Davon haben sie allerdings dem Heinrich Schwab und allen nachfolgenden Inhabern seiner Vikarie jedes Jahr zwischen dem 15. August und dem 8. September (infra duo Assumpcionis et Nativitatis gloriose virginis Marie festa) 1 Malter Roggen (siligo) Aschaffenburger Maß auf ihre Kosten in deren Getreidespeicher in Aschaffenburg zu liefern. Auch soll nur ein Erbe und nicht mehrere diese Äcker bewirtschaften oder bewirtschaften lassen, und sie dürfen nicht geteilt werden. Zudem sollen sie den festgelegten Zins davon fristgerecht liefern. Sollte es sich einmal herausstellen, daß die Erben des Konrad vom Stein die Äcker trotzdem unter sich aufgeteilt haben, dann fallen sie ohne Einspruchsmöglichkeit an Heinrich Schwab oder die nachfolgenden Inhaber seiner Stiftsvikarie zurück und sollen ihnen auf ewig verbleiben. Diesen Schiedsspruch haben die genannten Erben anerkannt und für sich und ihre Erben versprochen, ihn in allen Punkten einzuhalten und auf jegliche Rechtsmittel zu dessen Annullierung zu verzichten. Dies haben auch schon Konrad vom Stein und seine Ehefrau Adelheid versprochen, als sie diese Güter dem erwähnten Heinrich Schwab für 7,5 Pfund und 2 Schilling Heller sowie 10 Malter Roggen gemeinsam verkauft haben. Von allen diesen Gütern hat man Heinrich Schwab und seiner Vikarie jährlich 10 Malter Roggen gezinst. Bereits Konrad vom Stein und seine Ehefrau haben damals auf diese Güter und alle ihnen daran zustehenden Rechte verzichtet, wie die damals darüber ausgestellte und von den Richtern der Aschaffenburger Kirche besiegelte Urkunde belegt.