Beschreibung
Heinrich Auheimer (Auheymer) von Dörnigheim (Du/o/renkeym) bekennt, daß ihm der Dekan Franz [von Amöneburg] und das Kapitel des Stifts Aschaffenburg 3 Hufen und 24 Morgen Land in der Gemarkung Dörnigheim zu Landsiedelrecht verliehen haben. Diesen Besitz hat das Stift von der Frankfurter Bürgerin Gudel Zene gekauft. Er verpflichtet sich, dem Stift davon jedes Jahr zwischen dem 15. August und dem 8. September (zwiszen den zweyn vnser Frauwen dagen als sy zu/o/ hymel fu/o/r vnd geborn wart, so man pechte spulget) 31 Achtel Roggen (korngulde) Frankfurter Maß auf seine Kosten in dessen Getreidespeicher nach Frankfurt zu liefern. Bei Säumnis darf das Stift oder dessen Amtmann oder Bote ohne Gerichtsbeschluß Pfänder auf seinem Sedelhof oder sonstigen Besitz in Dörnigheim nehmen. Das Stift darf ihn nicht von dem Besitz vertreiben, weil jemand ihm einen höheren Pachtzins geboten hat oder weil ihm ein anderer Pächter lieber ist. Der Pächter selbst darf das Land nicht aufgeben, solange er in der Lage ist, es zu bewirtschaften. Ist er dagegen dazu nicht mehr in der Lage, dann soll ihm das Stift bei der Rückgabe des Landes seine Besserung vergüten. Gibt er dagegen dem Stift das Land zurück, obwohl er es noch bewirtschaften könnte, dann fällt die Besserung darauf und das Pflugrecht als Strafe an das Stift. Alle auf dem Land ruhenden Lasten hat der Pächter zu tragen. Auch muß er es in gutem Kulturzustand halten. Die Verleihung erfolgte in der Stube des Pfarrers zu Hanau (Hanauwe) Eppechin.