Beschreibung
Der Dekan Reinhard [von Eschersheim] und der Kantor Wicker [Frosch] des Stifts St. Bartholomäus in Frankfurt beurkunden: Sie haben von dem Mainzer Erzbischof Heinrich laut seiner im Wortlaut inserierten Urkunde vom 16. März 1342 (U 1822) den Auftrag erhalten, die Höhe der Einkünfte der Pfarrkirche in Rodheim (Rodeheym), die dem Vermögen von Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg zur Aufbesserung ihrer Präbenden übertragen wurden, festzustellen und davon dem ständigen Vikar oder Pfarrer (pastor) in Rodheim einen angemessenen Anteil zuzuweisen. Nach eingehender Untersuchung der Besitzungen und Einkünfte der Pfarrkirche bestimmen sie als Anteil des ständigen Vikars oder Pfarrers:- Den Hof der Pfarrkirche in dem Dorf Rodheim mit [Feldgütern im Umfang von] ungefähr 5 Hufen in der Gemarkung Rodheim, die zu dem Hof gehören.- Den Kleinzehnten.- Alle Opfergaben, Begräbnisgebühren, Legate und anderen Spenden, die die Inhaber der Pfarrkirche bisher bezogen haben.- Den Zehnten zu Beinhards (zu dem Beynhartis), der gewöhnlich für 4 Malter Roggen (siligo) pro Jahr verpachtet wird.Der Hof und seine Nebengebäude sollen Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg im Bedarfsfall, insbesondere für das Einsammeln ihrer Zehnten zur Verfügung stehen. Von dem ihm zugesprochenen Anteil an den Einkünften hat der ständige Vikar oder Pfarrer in Rodheim die Abgaben an den Papst, den Erzbischof, den Archidiakon und den Synod zu entrichten sowie alle sonstigen Steuern und Lasten der Pfarrkirche zu bestreiten. Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg werden davon ausdrücklich befreit. Alle sonstigen Einkünfte der Pfarrkirche fließen in das Vermögen von Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg zur Aufbesserung ihrer Präbenden. Etwaige Streitigkeiten wegen der Höhe der Erträge oder ihrer Verteilung sollen vom jeweiligen Mainzer Erzbischof oder von ihnen entschieden werden. Die beiden erzbischöflichen Kommissare setzen Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg in den Besitz der Einkünfte der Pfarrkirche in Rodheim und weisen alle Pfarrkinder an, diesen die ihnen zustehenden Abgaben fristgerecht zu entrichten.