Beschreibung
Leonardus, tt. s. Susanna prbr. Cardinalis, teilt Graf Georgius zu Hemenberg (sic!), Propst von S. Peter und Alexander zu Aschaffenburg, der beabsichtigte, seinen Konsens zur Inkorporation der Pfarrkirche in Ruchelnheym, deren Kollation ihm zusteht, ans Stift zu geben, sich aber unklar war, ob er auf Grund seines Eides ("iurisdictiones et bona eiusdem prepositure alienare non velle") dazu ohne Befragung des Heiligen Stuhles berechtigt sei, und deshalb diesbezüglich angefragt hatte, mit, der Papst, "cuius penitentiarie curam gerimus", habe seine Genehmigung dazu gegeben.