Urkunde, 1335 April 4

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Der Priester (presbiter) und Vikar des Stifts Aschaffenburg Hartmann von Seligenstadt (Selgenstad) errichtet im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, aber gebrechlich am Körper sein Testament. Er erlässt dabei folgende Bestimmungen über die Verteilung seiner Hinterlassenschaft: Zunächst sollen seine Testamentsvollstrecker alle von ihm bei seinem Tod hinterlassenen Schulden bezahlen sowie dafür Sorge tragen, dass die Schulden, die er von anderen Personen noch zu fordern hat, bezahlt werden. Der Präsenz [des Stifts Aschaffenburg] vermacht er einen jährlichen Zins von 2 Malter Roggen (siligo) von der Grabenmühle (Grabenmule) in Seligenstadt. Den Roggen soll man jedes Jahr an die bei der Feier des Jahrtages des Testamentars im Stift Aschaffenburg Anwesenden als Reichnis verteilen. Außerdem legiert er von derselben Mühle einen jährlichen Zins von 4 Malter Roggen der Tochter der Ostirlindis von Aschaffenburg Katharina. Die restlichen 1,5 Malter Zins von dieser Mühle schenkt er dem Priester Wortwin, den Gebrüdern Johann und Friedrich und der erwähnten Katharina, alle Kinder der Ostirlindis. Sie sollen diese 1,5 Malter gleichmäßig unter sich aufteilen. Seine Brüder und Schwestern, von denen er diesen Zins in Höhe von 7,5 Malter Roggen mit seinem eigenen Geld erworben hat, haben dagegen keinerlei Widerspruchsmöglichkeit, und er gesteht ihnen auch keinerlei Recht an diesem Zins zu. Den vorerwähnten Wortwin, Johann, Friedrich und Katharina vermacht er außerdem seine gesamte bewegliche und unbewegliche Habe, die nach Begleichung der von ihm hinterlassenen Schulden noch übrig ist. Sie sollen diese gleichmäßig untereinander aufteilen. Solange allerdings Friedrich seinen liederlichen Lebenswandel (in vita sua erronea, indisarte, indecenter et dissolute vixerit) beibehält, dürfen ihm Wortwin, Johann und Katharina nichts von der Erbschaft aushändigen. Erst wenn er von seinen Irrwegen abweicht und zu einem geziemenden Lebenswandel zurückkehrt, dürfen ihm seinen Geschwister den ihm zustehenden Anteil an dem Erbe überlassen. Sollten allerdings Wortwin, Johann und Katharina die gesamte Hinterlassenschaft zur Tilgung der Schulden der Erblassers verwenden müssen, so daß sie dem Friedrich, sofern dieser zu einem ordentlichen Lebenswandel zurückfindet, nichts mehr geben können, darf sie dieser deswegen nicht zur Rechenschaft ziehen. Dem Wortwin vermacht er seine Bücher für den Morgengottesdienst (libri matutinales), sein Meßbuch und seinen Kelch unter der Bedingung, dass sie nach dem Tod des Wortwin frommen Zwecken zugeführt werden. Seine Magd Husa erhält 10 Pfund Heller. Seine Silbergefäße fallen, soweit sie nicht zur Tilgung der von ihm hinterlassenen Schulden verwendet werden müssen, an seine Testamentsvollstrecker. Zu seinen Testamentsvollstreckern bestimmt er den Vikar des Stifts Aschaffenburg Heinrich von Gießen (Gyeszen), seinen Bruder Berthold, Pfarrer in Obernburg (Obirnburg), und den vorerwähnten Wortwin. Hartmann von Seligenstadt bestimmt die vorliegende Ausfertigung unter Widerrufung aller früher getroffenen testamentarischen Verfügungen zu seinem rechtsgültigen Testament und letzten Willen.