Urkunde, 1341 Dezember 26

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Die Richter der Aschaffenburger Kirche beurkunden: Vor Konrad von Oppershofen (Oppershouen), Vikar des Stifts Aschaffenburg, den sie dazu als ihren Vertreter abgeordnet haben, haben Konrad Schmied (Smid) und Konrad Becker, der Schwiegersohn (gener) des Gozwin von Wasserlos (Wazzerlos), zur Linderung ihrer Armut an Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg einen jährlichen Zins von 1 Pfund Heller verkauft. Sie haben dafür von den Käufern 13 Pfund Heller erhalten. Die Verkäufer verpflichten sich daher für sich und ihre Erben, diesen Zins künftig jedes Jahr am 11. November (in festo beati Martini) an Dekan und Kapitel des Stifts oder deren Präsenzmeister (presencionarius) für die Präsenz des Stifts in der Stadt (opidum) Aschaffenburg zu entrichten, und zwar auf folgende Weise: Konrad Schmied gibt 10 Schilling Heller von folgenden Gütern in Dorf und Gemarkung Wasserlos:- Hofstatt und Garten gegenüber dem Schafhaus am Viehweg (Vehewege), die ungefähr 0,25 Joch umfassen.- 0,5 Joch Weinberg am Dachsberg (Desberge) zwischen dem Kaplan und Heilmann (Heymannus) von Altdorf.- Dem Zehnt von 0,5 Joch Weinberg unten an Adolf von Seligenstadt stoßend. Weinberg und Zehnt sind sein Eigengut. Allerdings ist der Weinberg um 12 Pfund Heller verpfändet. Bis er wieder ausgelöst ist, dient der Zehnt daher als Unterpfand anstelle des Weinbergs.- 0,25 Joch freieigener Weinberg.Konrad Becker entrichtet ebenfalls 10 Schilling Heller von folgenden Gütern in Dorf und Gemarkung Wasserlos:- 0,5 Joch freieigener Weinberg am Viehweg zwischen dem Weinberg des Peter, des Schwiegersohnes des Heinrich (Heylo) Gozwin, und dem erwähnten Weg.- 2 Joch Acker (terra arabilis) am Dachsberg (Dasberge), ebenfalls Eigengut, zwischen dem Edelknecht Friedrich von Rannenberg und Heilmann von Altdorf. Dieser Acker stößt auf die Brunnengasse (Burnengazze).- Von ungefähr 0,25 Joch Hofstatt und Garten zwischen dem Bäcker (pistor) Wulzo und Nikolaus Griffel. Davon zinst er außerdem jedes Jahr 1 Schilling Heller dem Kämmerer des Klosters Seligenstadt (Selgenstadt).Die Verkäufer haben die erwähnten Güter vor dem Dorfgericht (in figura secularis iudicii) zu Wasserlos den Käufern als Unterpfand für den Zins eingesetzt. Bei Zahlungssäumnis kann das Stift diese Güter ohne Einspruchsmöglichkeit an sich ziehen.