Beschreibung
Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler und Kurfürst, regelt den Streit zwischen Dechant und Kapitel zu Aschaffenburg einerseits und Philips von Wasen andererseits wegen der Zehnten in der Gladebach und der Gegend ("gegenheit") und den anderen strittigen Orten folgendermassen: Alle Streitigkeiten sollen erledigt sein. Urkunden, die Philips von Wasen diesbezüglich innehat, sollen ungültig sein und soll er dem Stift als kraftlos aushändigen; desgleichen später auftauchende. Solche Urkunden, die ausser dem Stift noch andere betreffen, die deshalb nicht ausgehändigt werden können, sollen, soweit sie das Stift betreffen, ungültig sein; ausgenommen davon die "rachtungsbrieff", die des Ausstellers Oheim Heinrich Graf zu Wirtemberg ausgestellt hat, die in Kräften bleiben sollen, falls Eberhart von Wasen, des Philips Sohn, zu Lebzeit des Philips oder seiner jetzigen Gattin stirbt. Spätere Streitigkeiten dürfen nur mehr vor ihm ausgetragen werden. Da Eberhart von Wasen, des Philips Sohn, als bepfründeter Kanonikus des Stifts "noch vnder sinen jaren vßwendig des Capittels ist", soll ihn Philips bis zu seiner Mündigkeit in seinem Haus oder sonst wo er will zu Aschaffenburg halten können, ohne dass der Schulmeister ihn fordern kann, während ihm alle Einkünfte aus seiner Pfründe und den Präsenzen, wie sie anderen Kanonikern, "die noch Junchern syn", zustehen, entrichtet werden sollen. Dechant Johann Ryff und das Kapitel und Philips von Wasen nehmen das an.