Beschreibung
Hanns Wober genannt Kappuß un seine Gattin Elßa, wohnhaft zu Cletstadt, reversieren die inserierte Pachturkunde vom gleichen Tag, laut welcher Dechant Martin Goel und das Kapitel von S. Peter und Alexander zu Aschaffenburg dem Hans Woebber genannt Kappus und seiner Gattin Elße einen wüsten Flecken im Dorf Cletstadt "neben der wede", der von wegen der Pastorei daselbst zur Stiftspräsenz gehört, zu Erbrecht geben, gegen jährlichen Bodenzins von 10 ß an die Präsenz. Hans Wobber soll auf dem Grundstück ein Haus und eine Scheuer bauen, und die Scheuer so erweitern, dass das Stift, falls es seinen dortigen Zehnt selbst einzieht, diese während der Ernte benutzen kann; er soll auch gestatten, notfalls eine Kelter für den Zehntwein auf dem Grundstück bauen zu lassen; sollte jemals die Pfarrkirche zu Cletstadt von der Mutterkirche Stadt Vmbstadt getrennt werden, sodass ein Pfarrer zu Cletstadt wohnen müsste, soll und will Hans Kappus diesen bebauten Flecken samt Haus und Scheuer gegen Entsprechende Entschädigung wieder abtreten; schliesslich soll er des Stifts Amtleute, wenn sie dort einkehren, gegen Entgelt beköstigen und beherbergen.