Beschreibung
Schulmeister und Kapitel zu Aschaffenburgk beurkunden, dass Fürstabt Johann von Fulda und sein Kapitel ihnen laut der inserierten Absprache von 1481 Dezember 19 gestatteten, sich die Pastorei zu Omstadt inkorporieren zu lassen. Sie verpflichten sich, bis zum Fest Joh. Bapt. beim Stuhl zu Rom um Genehmigung dieser Kollation und der Gegenkollation der dem Stift gehörigen Kirche Wermerßhusen und der Annullierung einer Pension von 50 Gulden mit dem Kaufgeld von 1000 Gulden auf der Stadt zu Hamelburg nachzusuchen; ist dies geschehen und die Kirche zu Omstadt dem Stift Fulda von ihrem Inhaber übergeben (zur Übergabe ans Stift Aschaffenburg), wollen sie dem Stift Fulda eine Quittung über die Pension von 50 Gulden mit der Kaufsumme von 1000 Gulden ausstellen oder ihm die ursprüngliche Kaufurkunde betreffs Hamelburg über eine Pension von 100 Gulden wiedergeben und unter Reduzierung auf 50 Gulden Pension mit dem entsprechenden Kaufgeld neuausfertigen lassen und dazu die Kollation der Kirche Wermerßhusen vornehmen lassen. Geschieht das alles nicht fristgemäss, so soll die erwähnte Abrede hinfällig sein. Zur inserierten Urkunde von 1481 Dezember 19: "vff mitwochen noch Lucie anno etc. octuagesimo" wurde zu Karlstadt betreffs der Pastorei zu Omstadt folgende Abrede getroffen, dass der Abt von Fulda dem Schulmeister und Kapitel zu Aschaffenburg Vollmacht erteilte, sich zur Präsenz die genannte Pastorei inkorporieren zu lassen; ist dies erfolgt und ihnen die Kirche von dem jetzigen Inhaber übergeben, so soll Aschaffenburg dafür dem Stift Fulda seine Kirche Wermerßhusenn im Bistum Würzburg kollationieren und dazu von den 2000 Gulden, die Aschaffenburg vom Abt zu Fulda auf der Stadt Hamelburg hat, 1000 Gulden samt den zugehörigen Zinsen nachlassen, sodass Aschaffenburg dort noch 1000 Gulden mit einem Zins von 50 Gulden behält gemäß der jetzigen Verschreibung, die auf 1000 Gulden lautend neu ausgefertigt werden soll. Alle dazu nötigen Schritte soll Aschaffenburg auf eigene Kosten vornehmen; was zur Erlangung und Vollziehung der genannten Inkorporation an Schriftstücken und sonst vonnöten ist, soll ihnen der Abt von Fulda zur Verfügung stellen, jedoch so, dass ihm glaubhaft gemacht wird, dass nach erfolgter Inkorporation die Gegenleistungen erfolgen werden. Die diesbezüglichen Zusagen gaben von Seiten Fuldas Conradt von Lauberbach, Propst zu Holtzkyrchenn, Conradt von Maußpach, Marschalk, Bartholomeß von Hutten und Reinhart Schencke, Kanzler etc., und von Seiten Aschaffenburgs Meister Heinrich Ryeff, Kanonikus und Kommissar zu Aschaffennburg.