Beschreibung
Gleichzeitige Abschrift der fehlenden Originalausfertigung, beglaubigt von Johannes Thanner: Jacobus, Bischof von Barcelona, und Volmarus Lubick, Dekan von St. Martin zu Worms, zusammen mit dem Dekan von St. Andreas zu Worms vom hl. Stuhl bestellte Exekutoren in unten genannter Sache, teilen dem Propst, Dekan etc. von S. Peter und Alexander zu Aschaffenburg sowie der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserinnenklosters Sion (Mainzer Diözeses) mit, dass ihnen von Johannes Hagen, Kleriker der Mainzer Diözese, die inserierte Urkunde Papst Nicolaus V. von 1453 Juli 26 mit der Bitte um Exekution vorgelegt wurde. Nachdem sie des Johannes Hagen Eignung geprüft und festgestellt haben, (dass er) kein Beneficium innehat oder ein kanonisches Hindernis vorliegt, beauftragen sie sie, ihm ein zu ihrer Verfügung stehendes Beneficium binnen 6 Tagen zuzuweisen und ihn in reale Possess einzuführen und die Einkünfte anzuweisen. Zur inserierten Urkunde: Papst Nicolaus V. beauftragt den Bischof von Barcelona und die Dekane von St. Andreas und St. Martinus in Worms, den Johannes Hagen de Aschaffenburg, pauper clericus Maguntin. dioc. apud sedem apostolicam constitutus, den er durch Examinatoren "de litteratura" prüfen ließ, betreffend seines Lebens und Wandels zu prüfen und festzustellen, ob er kein anderes Beneficium innehat und kein kanonisches Hindernis vorliegt, und ihm im positiven Fall ein kirchliches Beneficium mit oder ohne cura, das nicht an einer Kathedralkirche liegen darf, in Stadt oder Diözese Mainz, das zur Kollation etc. von Propst, Dekan etc. von St. Peter und Alexander zu Aschaffenburg sowie der Äbtissin und des Konventes des Klosters Sion gehört, dessen Einkünfte cum cura 25 und sine cura 18 Silbermark nicht überschreiten, das dieser binnen Monatsfrist nach Vakanz akzeptieren kann, und beauftragt sie ihn in reale Possess einzuführen und, wenn es sich um Kanonikat handelt, die übliche Admission zu veranlassen und ihm die Einkünfte anweisen zu lassen; Stift oder Kloster dürfen nicht anderweitig darüber verfügen. Wenn nicht alle drei die Exekution vornehmen können, genügt der genannte Bischof und einer der beiden anderen.