Urkunde, 1362 Dezember 1

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Unbeglaubigte gleichzeitige Abschrift der fehlenden Originalausfertigung auf Papier: Papst Urban [V.] teilt dem Erzbischof von Mainz mit, daß Erwin, der Sohn des Hermann von Mainz, ein armer Priester (presbiter) aus der Diözese Mainz, an der päpstlichen Kurie vorgebracht hat, daß er als kirchliche Pfründe bisher lediglich die Kaplanei oder den Altar des heiligen Nikolaus in der Pfarrkirche St. Bartholomäus zu Erfurt besitzt, deren jährlicher Ertrag 15 Pfund Turnosen nicht überschreitet. Er hat den Papst daher um die Verleihung einer anderen Pfründe gebeten. Der Papst hat daraufhin an der Kurie die Sachkenntnis des Priesters prüfen lassen und daran nichts auszusetzen gefunden. Da aber an der Kurie keine Kenntnisse über den bisherigen Lebenswandel des Priesters und darüber, ob er nicht schon weitere Pfründen besitzt, vorliegen, befiehlt der Papst dem Erzbischof, dies zu überprüfen. Sollte er dabei zu dem Ergebnis kommen, daß Erwin von Mainz aufgrund seines bisherigen Lebenswandels geeignet für die Übernahme einer kirchlichen Pfründe ist und außer der angegebenen keine weiteren Pfründen besitzt, dann soll er ihm eine solche Pfründe mit oder ohne Seelsorge in Stadt oder Diözese Mainz, deren Kollations- oder Präsentationsrecht Abt und Konvent des Klosters Fulda zusteht, verschaffen, ihn in den Besitz der Pfründe setzen und gegen eventuelle Widerstände in Schutz nehmen. Sollte es sich dabei um eine Pfründe in einem Stift handeln, dann soll der Erzbischof dafür Sorge tragen, daß Erwin von Mainz dort aufgenommen wird. Gegen Zuwiderhandelnde kann er dabei mit Kirchenstrafen ohne jegliche Appellationsmöglichkeit vorgehen. Bei Verleihung einer neuen Pfründe hat der Priester seine bisherige Pfründe aufzugeben. Der jährliche Ertrag der neuen Pfründe darf 15 Mark Silber bei einer Pfründe ohne Seelsorge und 20 Mark Silber bei einer Pfründe mit Seelsorge nicht überschreiten. Erwin von Mainz soll, sobald ihm Abt und Konvent des Klosters Fulda eine entsprechende vakante Pfründe vorgeschlagen haben, innerhalb eines Monats entscheiden, ob er diese annehmen will. Während dieser Frist und nach der Annahme der Pfründe durch den Priester dürfen sie nicht anderweitig darüber verfügen.