Urkunde, 1290 Juli 28

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Erzbischof Gerhard II. von Mainz verfügt, dass die zur Beilegung zwischen den Pröpsten einerseits und Dekan und Kapitel von Aschaffenburg andererseits wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zuweisung der Pfründenerträge seitens der Pröpste an die Kanoniker entstandener Streitigkeiten zuerst von Propst Johannes Rauhgraf, danach von Propst Eberhard mit Dekan und Kapitel jeweils nur für Lebzeit der beiden Pröpste getroffene Regelung, wonach die Pfründenverwaltung Dekan und Kapitel, die geistliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit dem Propst zustehen solle, für alle Zukunft Geltung haben solle, sodass Dekan und Kapitel allein fortan alle zur Propstei gehörigen und der Bestreitung der Pfründen dienenden Liegenschaften durch einen vom Kapitel zu wählenden Verwalter verwalten und nutzen sollen ohne jeden Anteil des Propstes daran, der Propst jedoch in der Stadt Aschaffenburg und im Propsteibezirk die geistliche Gerichtsbarkeit unter Einschluss der Einsetzung seiner Beamten in der Aschaffenburger Kirche, der Landdekane und Archipresbyter und der Ahndung von Vergehen ausüben solle.