Urkunde, 1442 April 24

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Ludewicus Reynhelt, Kellerer zu Aschaffenburg und von Erzbischof Theodericus in der Sache bestellter Kommissar, an die Plebane in Kalda, Horsten, Crotzenburg, Seligenstadt und Dyeppurg "ac universis nobis subiectis": Dekan und Kapitel von S. Peter und Aschaffenburg klagten vor ihm, dass seit 10, 20, 30, 40, 50, 60 und an die 100 und mehr Jahre das Stift in Besitz der Höfe des Petrus Kelders in Bryschuß und Kalda mit allen Zubehören, Äckern, Wiesen, Weiden, Wingerten, Wäldern und anderen Zubehören waren und davon Früchte und Gülten bezogen. Dessen ungeachtet hätten N. Rector seu beneficiatus des Hospitals zu Dyeppurg und Johannes Kryeg, Konventual des Klosters Seligenstat, ferner Petrus Ferber, Johannes am Stege und dictus Schiithenn, Bürger zu Seligenstadt (opidani), der Schultheiss Johannes Eygel, Petrus Jamer, Petrus Gadeheymer und N. Opilionatrix, Einwohner zu Kalda, und Lange Contzgin, Einwohner (villanus) in Crotzenburg, und mehrere andere verschiedene Güter, curtes, Äcker, Wiesen, Wingerte und Weiden, die zu denselben Höfen gehörten, angeeignet und besetzt und Früchte und Einkünfte usurpiert und dadurch das Stift geschädigt, weshalb sich das Stift an ihn um Abhilfe wandte. Er beauftragt sie daher, die Beklagten aufzusuchen und zu zitieren, was er hiermit auch selbst tut, am Mittwoch nach Exaudi vor ihm in Gericht zu erscheinen und zu erklären, auf welches Recht sie sich für diese Massnahmen stützten, andernfalls er die genannten Güter als dem Stift und dessen Präsenz gehörig deklarieren und die Beklagten zur Restitution der Höfe an dieses verpflichten werde. Darüberhinaus ist auch Petrus Kelder, "in hac causa principalis", seine Stiefmutter (noverca) Elsa, seine Brüder Petrus und Johannes, seine Schwester Elsa (jeweils eius= Petrus oder Elsa?) und seine (suos) anderen Miterben vorzuladen, um der Verhandlung beizuwohnen und eventuell einen Grund anzuführen, warum "premissa minime fieri debeant". Den Betreffenden ist auch mitzuteilen, dass er ohne Rücksicht darauf, dass von den Geladenen welche nicht erswcheinen sollten, er auf Ersuchen der erschienenen Partei gemäss dem Recht vorgehen werde. Über die Execution ist Mitteilung zu machen.