Beschreibung
Die Richter des geistlichen Gerichts der Propstei des S. Peter und Alexanderstifts zu Asschaffinburg beurkunden, dass Heinrich Gunderam von Aldindorff, Vikar des S. Johannes Evangelista und S. Leonhard-Altares, einerseits und Henne Smittener, Claes Bernolt, Ebirhart Wiler, Heintz Morhart von Golpach und Ebirhard zum Gartin zugleich im Namen seiner und seines Bruders Henne zum Gartin sel. Kinder andererseits, vor ihnen im Gericht standen, und der genannte Vikar erklärte, dass er seinerzeit vor Gericht gegen den Henne Smittener und seine Gesellen an der Hilprandshube in Golpechir Mark wegen 1 Malter Korngült Anspruch erhoben hatte, die sie ihm von der genannten Hufe und dem dareingehörenden Sedilhofe im Dorf Golpach neben Ebirhart Wilers Hofstatt, wo früher Ebirhard Frybode sel. wohnte, zu entrichten hatten, und er hätte damals verlangt, dass sie ihm einen "mompar vnd vormunder" stellen, der ihm den Zins entrichten soll, nachdem ihre Vorfahren die Hufe zerrissen hatten, obwohl sie ungeteilt hätte bleiben sollen, was ihm auch vom Gericht zugesichert worden sei "als wirdaz clerichen in vnserme Register vnd geriechts buche von vnserme Notarien des geriechtes geschrieben habin funden". Nachdem er sie lange vergeblich darum ersucht hatte, stellten am heutigen Tag die genannten Leute dem oben genannten Henne Smittener, der den Sedilhoff innehat und den grössten Teil der genannten Gült entrichtet, zu ihrem "mompar". In Zukunft soll das immer der sein, der des Henne Smittener Teil innehat. Die Aufteilung der Gült ist folgende: Henne Smittener gibt 1/2 Malter Korn von dem Sedilhoff mit Zubehör, der in die Hilprandshube gehört und früher dem Claes Felkelder und Alheid Kremern gehörte; dazu 3 "siechter" Korn von anderen in die Hilprandshube gehörenden Gütern; Claes Bernolt gibt 1 "siechter"; Ebirhart Wiler gibt 3 "siechter", die früher Alheid Glesern zu Asschaffinburg gab, und 3 "siechter", die vorher Fricze Smied gab; Heintze Morhart gibt 3 "siechter", die vorher sein Vater Henne Morhart gab; Ebirhart zum Gartin und seine Geschwister geben 3 "siechter" Korn wie vorher ihr Vater Henne zum Gartin sel. Beide Parteien gelobten die Einhaltung in die Hand von Meister Sander, Gerichts- und öffentlicher Schreiber. (Zweite Ausfertigung von U 1160)