Urkunde, 1443 Juli 15

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Johannes Schonbroit, Dekan, und das Kapitel von S. Peter und Alexander zu Aschaffenburg beurkunden, dass Johannes Brunger, Vikar am S. Johannes Evangelist und Leonhard-Altar, vor versammelten Kapitel in Anbetracht dessen, dass er die zu seiner Vikarie gehörige Hofstatt in der Gruengasßen, die seit ca. 70 Jahren fast völlig wüst dalag, von Grund auf unter grossen Kosten neu bebaute, um die Zustimmung bat, der Vikarie eine "perpetua elemosina" aufzuerlegen, und zwar wie folgt: Er selbst und seine Nachfolger sollen verpflichtet sein, jedes Schaltjahr "tempore autumpnalium nundinarum Francfurdensium" von 41 Ellen Aschaffenburger oder 42 Ellen Frankfurter Maß im Wert von 6 bis 7 Rheinische Gulden zu kaufen, ungeachtet ob gelegentlich geringeren Roggenwertes wegen die aus den unten genannten jährlichen 6 "somerini" resultierenden 6 Malter Roggen zum Kauf nicht genügen oder diese Gült einmal der Vikarie ganz verloren gehen sollte. Dieses früher (d. h. jeweils im 4. Jahr) gekaufte Tuch ist dann jeweils Anfang Oktober in der Oktav von S. Michael nach Ermessen des Käufers (d. h. Vikars) und des Treuhänders (des unten genannten Custos) ohne Unterschied der Person an wirklich bedürftige Personen zu verteilen, nach vorherigem Abzug der unten genannten 1 Elle. Sollte für die Zeit des Kaufes oder der Verteilung wegen eines Streites um die Vikarie oder wegen "minorennitas nimis iuvenilis vicarii" oder durch ständige Abwesenheit kein Vikar an der Vikarie residieren, so soll die Auflage zu Lasten des Substituten oder des Kollectors der Vikarieeinkünfte oder der Testamentsvollstrecker des letzten innerhalb der letzten 3 Jahre gestorbenen Vikars gehen. Ist ein neuer Vikar noch nicht 3 Jahre an der Vikarie und im Genuss ihrer Einkünfte und reicht der genannte Zins nicht zum Kauf des Tuches, soll er die Testamentsvollstrecker nach Massgabe des Dekans und Kapitels mit heranziehen können. Erfolgt der Kauf des Tuches nicht termingerecht oder die Verteilung nicht innerhalb der Oktav von S. Michael, so unterwirft sich der Vikar zu einer täglichen Pön von je 1/2 ß an die Zelebranten der 1. und 2. Messe am Hochaltar, bis die Verteilung des Stoffes erfolgt. Zum Executor und Treuhänder bestellt er den jeweiligen Custos oder in dessen Abwesenheit den nächsthöheren Prälaten. Dieser hat von dem Vikar alle 4 Jahre 1/2 Gulden zu erhalten, der für ein Birrett bestimmt ist, und bei der Verteilung des Tuches 1 Elle "pro pedilibus". Dekan und Kapitel geben, da die neu erbaute Wohnung der Vikarie diese Auflage leicht tragen kann und der Vikar zusätzlich die genannte jährliche Gült von 6 "somerini" Roggen anschaffte, ihren Konsens zu der Stiftung.