Urkunde, undatiert [1364 nach Juni 10]

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Unbeglaubigte gleichzeitige Abschrift der fehlenden Originalausfertigung auf Papier: Pontius de Garda, Prior des Stifts St. Firmin in Montepessulano, teilt dem Erzbischof von Mainz, Propst, Dekan, Scholaster, Kantor, Thesaurar und Kapitel des Stifts Aschaffenburg sowie allen Kanonikern, Vikaren, Pfründnern und Amtsträgern des Stifts und Herbord von Sterzelheim (Sterzilnheim), der sich als Kleriker der Diözese Mainz bezeichnet, folgendes mit: In dem an der päpstlichen Kurie als Appellationssache anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Aschaffenburger Kanoniker Johann von Wahlen (Walin) auf der einen Seite sowie Dekan und Kapitel des Stifts Aschaffenburg und Herbord von Sterzelheim auf der anderen Seite über das durch den Tod des Eberhard von Rohrbach vakante Kanonikat in dem Stift hat der päpstliche Kaplan und Auditor Johann Robinelli am 29. April 1364 sein Endurteil verkündet (vgl. U 4083b). Papst Urban V. hat dieses Urteil am 10. Juni 1364 bestätigt und ihn sowie den Dekan des Stifts St. Stephan in Mainz und den Scholaster des Stifts St. Bartholomäus in Frankfurt zu Exekutoren des Urteils ernannt (vgl. U 4083). Der Anwalt des Johann von Wahlen Eberhard von Schmalenburg (Smalenborch) hat ihm nun die päpstliche Urkunde sowie das Endurteil des Auditors mit der Bitte um Exekution vorgelegt. Pontius de Garda befiehlt daher den Empfängern, den Johann von Wahlen innerhalb von 6 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens in den Besitz des strittigen Kanonikats und der damit verbundenen Präbende und ihrer Einkünfte zu setzen. Er selbst hat Johann von Wahlen das Kanonikat bereits symbolisch durch Übergabe eines Biretts übertragen. Herbord von Sterzelheim ist aus dem Kanonikat zu entfernen. Des weiteren soll man Johann von Wahlen oder seinen bevollmächtigten Vertreter als Kanoniker im Stift Aschaffenburg aufnehmen, ihnen ihren Platz im Chorgestühl und Kapitel zuweisen und ihnen die mit dem Kanonikat verbundenen Einkünfte reichen. Dekan und Kapitel sowie Herbord von Sterzelheim haben alle Behinderungen und Belästigungen des Johann von Wahlen oder seines Bevollmächtigten einzustellen. Für die dem Johann von Wahlen während der Dauer des Rechtsstreits entzogenen Einkünfte von dem Kanonikat haben Dekan und Kapitel sowie Herbord von Sterzelheim innerhalb von 60 Tagen nach Verkündung des Endurteils Schadenersatz zu leisten oder sich gütlich mit Johann von Wahlen zu einigen. Allen anderen Empfängern des Briefes befiehlt der Exekutor, alle Behinderungen des Johann von Wahlen einzustellen und dem Herbord von Sterzelheim keinerlei Hilfe mehr zu gewähren, sondern vielmehr Johann von Wahlen bei der Inbesitznahme des Kanonikats behilflich zu sein. Zuwiderhandelnden drohen Kirchenstrafen, und zwar allen beteiligten Personen die Exkommunikation, dem Stiftskapitel die Amtsenthebung und dem gesamten Stift das Interdikt. Dem Erzbischof droht nach 6 Tagen das Interdikt, nach weiteren 6 Tagen die Amtsenthebung und schließlich nach Ablauf von nochmals 6 Tagen die Exkommunikation. Von diesen Strafen kann nur der Exekutor selbst Absolution erteilen. Da er die weitere Exekution des Urteils nicht persönlich vornehmen und überwachen kann, beauftragt er damit die Empfänger sowie alle kirchlichen Amtsträger der Städte und Diözesen Mainz, Köln, Trier, Speyer und Worms. Pontius von Garda lässt dies durch den öffentlichen Notar Ludwig Syffridi von Bydenkap beurkunden.