Urkunde, 1498 Oktober 22

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Gleichzeitige, unbeglaubigte Abschrift: Petrus Germatz, eps. Marmien., vom hl. Stuhl in unten genannter Sache alleiniger bestellter Richter, Kommissar und Exekutor, teilt König Maximilian (I.), dem Erzbischof von Mainz, den Bischöfen von Würzburg, Bamberg, Worms und Speyer und deren Generalvikaren und Officialen, dem General- und Viceauditor der römischen Kurie, allen kirchlichen Oberen und Klerikern der genannten Diözesen, allen Fürsten, Edlen und städtischen Behörden und allen übrigen geistlichen und weltlichen Gewalthabern, Dekan und Kapitel des Stifts S. Peter und Alexander zu Aschaffenburg und wem sonst die Kollation etc. der Vikarie am St. Laurentius- und 10000 Märtyrer-Altar ebenda, der durch den Tod des Johannes Numeister vakant ist, zusteht, insbesondere dem widerrechtlich eingedrungenen Jodocus Vrbach Folgendes mit: Dem Achilles de Grassis utr. iur. dr. dni. nri. pape capellanus ac ipsius sacri pallacii causarum apostolici auditor wurde von Papst Alexander VI. eine genehmigte Supplik folgenden Inhalts zur Erledigung zugestellt: Der Bittsteller Jodocus Vrbach, Vikar am genannten Altar, bittet, die Appelationssache gegen den eingedrungenen Fredericus Schonbrot einem der päpstlichen Auditoren zur Entscheidung zu übertragen, möglichst dem Achilles de Grassis, vor dem ein Streit zwischen Johannes Numeister gegen Johannes Indagine um die gleiche Vikarie geführt worden war. Nach längeren Verhandlungen habe der Papst die Sache wieder an sich gezogen, sie ihm, dem Aussteller, übertragen und ihm eine nue Supplik zugestellt, worin gebeten wird, die zwischen Jodocus Vrbach "actor" und Fredericus Schonbrot "reus", beide Priester der Mainzer Diözese, bestehende Streitsache, die vor Achilles de Grassis ausgetragen wird, diesem zu entziehen und sie einem an der Kurien befindlichen Prälaten, möglichst dem Aussteller, zu übertragen, in dem Status, in dem sie sich augenblicklich befindet. Er habe daraufhin folgende Sentenz gefällt: Die Anfeindungen und Belästigungen des Jodocus Vrbach gegen den Inhaber der strittigen Vikarie Jodocus Vrbach sind unberechtigt; er verurteilt daher den Jodocus zur Tragung der vor Achilles und ihm entstandenen Prozesskosten, deren Festsetzung er sich reserviert. Dieses Urteil wurde von der Klägerseite anerkannt und auf eine Appellation dagegen verzichtet, woraufhin die gegnerische Seite auf die Erstattung der Prozesskosten durch Jodocus verzichtete und anschließend um Exekution des Urteils sowie Ausstellung von "littere executoriales" bat, was hiermit geschieht. Der Aussteller befiehlt den Empfängern, binnen 6 Tagen den Fredericus im Besitz der genannten Vikarie sicherzustellen und ihm den Genuß der Einkünfte der Vikarie zu sichern. Dem Jodocus verbietet er den Fredericus weiterhin zu belästigen.