Urkunde, 1493 Juli 29

Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg

Beschreibung

Etwa gleichzeitige Abschrift der fehlenden Originalausfertigung: Johann von Isemburgk, Graf zu Budingen, beurkundet, daß zwischen Erzbischof und Kurfürst Berthold zu Meintz in seinem und etlicher Untertanen Namen einerseits und des Ausstellers Vetter Michel Graf zu Wertheim andererseits ein Streit bestanden hatte "des Fischens halb neben Obernburgk im Strich der Speyrer an dem ort obernburger marckung in der Momlingen", welchen des Ausstellers Bruder Ludwig von Isemburg, Graf zu Budingen, als Obmann mit beider Parteien gleichem "zusacze" geschlichtet hatte; nachdem sie aber diese "rechtvertigung" fallen gelassen und sich an den Aussteller zur gütlichen Einigung gewandt hatten, entscheidet er folgendermassen: Michel von Wertheim, seine Erben und auch die von Obernburgk und ihre Nachkommen sollen am genannten Ort "miteinander zu glichem costen vnd nucz fischen vnd die gefangen fisch gleich teilen"; die von Obernburgk sollen ferner im besagten Bach (Mümling) das Recht haben "so weyt ire margk begreyffet mit hammen vnd kleinen rewßen zu fischen", jedoch nur so, dass die Fische nicht "irs gangs verhindert werden mochten". Dieser Vertrag soll 25 Jahre lang unverbrüchlich für beide Parteien gelten; will danach eine Seite ihn nicht mehr als verbindlich betrachten, soll sie der anderen Seite den Entscheid schriftlich aufkündigen. Im besonderen wurde beteidingt, dass der jüngst zwischen dem Erzbischof und des Ausstellers oben genannten Vetter geschlossene Vertrag in allen anderen Punkten, abgesehen von diesem das Fischen betreffenden Artikel, in Geltung bleiben soll. Ferner wird in dem Streit zwischen dem Erzbischof "von wegenn der gebruder von Erlebach der von Werde halber" einerseits und seinem Vetter Graf Michel andererseits abgemacht, dass sie damit vor seinen Getreuen Diether von Isemburgk als Obmann mit einem beiderseits gleichen "zusacze" zu einem endlichen rechtlichen Austrag gehen sollen; was dort einstimmig oder von der Mehrheit der "zusecze" erkannt wird, soll unweigerlich gelten; bildet sich keine Mehrheit, soll die Stimme des Obmanns Diether den Ausschlag geben. Ferner wurde abgeredet, nachdem zwischen dem Erzbischof einerseits und seinem vorgenannten Vetter im Amt Aschaffenburgk zu Momlingen und anderen Orten daselbst andererseits einige Streitpunkte in der Schwebe sind, dass der erzbischöfliche Viztum zu Aschaffemburgk einen Tag zu güttlicher Einigung nach Momlingen ansetzen soll.