Beschreibung
Herzog Albrecht IV. bestimmt die Kompetenzen in der Rechtssprechung zwischen Oberrichter, Mautner, Kämmerer und Rat der Stadt Straubing. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten werden vom Herzog erläutert und die Zuständigkeit in der Rechtssprechung bestimmt. Unter anderem wird erwähnt, dass die Gerichtsbarkeit über Müller, die im Burgfried ihre Tätigkeit ausüben, bei Verstößen wegen falschem Maß, wenn sie ihre Ware unbeschaut verkaufen oder wenn sie ihre Ware nicht auf dem offenen Markt verkaufen, dem Rat der Stadt Straubing gehört. Bei Diebstahl oder der Entwendung von Mehl durch falsches Maß handelt es sich jedoch um einen Malefizhandel über den nur der herzogliche Richter richten kann. Der Oberrichter soll dann die Mühlmasse im Beisein des Rats pfänden und die Ware mit dem Zeichen der Stadt Straubing versehen. Der Herzog bestimmt, dass man auch mit anderem Gewerbe so zu verfahren hat. Im Fall des Frevels des Fischers mit der Hausdirn entscheidet der Herzog, dass der Rat entgegen seiner Zuständigkeit gerichtet hat. Die Hausdirn klagte dem Rat eine Vergewaltigung, was einen Malefizhandel darstellt und nur von der fürstlichen Obrigkeit zu richten ist. Hätte der Fischer die Hausdirn geschlagen, wäre der Rat der Stadt Straubing zuständig gewesen, weil der Fischer ein Straubinger Bürger ist. Ein weiterer Fall beschäftigt sich mit Verbrechen, die von Gästen auf Jahrmärkten ausgeführt werden. Diese dürfen nur von den herzoglichen Richtern bestraft werden. Im Fall, dass gerade keiner in der Stadt ist, darf der Kämmerer und der Rat den Verbrecher einsperren, muss aber sofort den Richtern Bescheid geben. Ausnahme hierfür ist der Jahrmarkt am St. Laurentiustag. An diesem Tag besitzt die Stadt aus Herzogs Gnaden die Gerichtsbarkeit, außer bei Leibesstrafen. Allgemein wird bestimmt, dass Malefiz- und Leibesstrafen nur dem herzoglichen Richter zustehen. Dieser soll aber den Kämmerer um die Inhaftierung des Delinquenten bitten, die der Kämmerer auszuführen hat. Um Verbrecher zu ergreifen, soll der Oberrichter die Stadttore besetzen und alle Häuser der Stadt betreten dürfen. Kämmerer und Rat dürfen gegen diese Bestimmungen nicht handeln, denn sonst wird dies als Missbrauch ihrer Freiheiten gewertet. Im Streit der Stadt mit dem herzoglichen Mautner, bestätigt der Herzog die Rechte der städtischen Zöllner auf Brücken- und Pflasterzoll, weist aber u.a. auch darauf hin, dass der Zoll auf Ware, die durch das Spitaltor transportiert wird nur dem herzoglichem Mautner zusteht.
Siegel: Herzogliches Siegel Herzog Albrechts IV.