Bernhard von Stauff, Herr von Ehrenfels, Vitztum in Niederbayern hält ein Hofgericht mit den Räten Herzog Albrechts IV. Verhandelt wird ein Streit zwischen Thoman Kurtz, Bürger von Regenspurg, Besitzer der Moosmühle unterm Rain in Straubing mit dem Rentmeister von Niederbayern Sigmund Waltenhofer. Streitpunkt ist eine vom Rentmeister verweigerte jährliche Gült aus der Mühle, die Kurtz seines Erachtens von seinen Eltern und den Vorbesitzern der Mühle ererbt hat. Das Erbrecht wird vom Rentmeister angezweifelt. Das Hofgericht entscheidet nach Sichtung aller Beweise und Anhörung beider Parteien zugunsten von Thoman Kurtz, 05.07.1488

Stadtarchiv Straubing

Beschreibung

Bernnhard von Stauff, Herr von Ernnfels (Ehrenfels), Vitzdom in Nidern Beirn hält ein Hofgericht mit den Räten Herzog Albrechts IV., Johannes von Titzisaw (Deizisau), Thumbherr von Eystetn (Eichstätt) und Augspurg (Augsburg) und Pfarrer von Straubing, Geörg von Preysing, Herr von Walnzach (Wolnzach), Matthias Pöllinger, Thumbherr von Regenspurg (Regensburg), Doctor Caspar Kanntner, Thumbherr von Regenspurg, Johannes Grraden, Thumbherr von Regenspurg, Geörg vom Stain (Stein), Pfleger von Kelheim, Schuester von Pfeffenhausen, Oberrichter von Straubing, Ritter Hanns von Paulstorff zur Kürn, Pfleger von Abbach, Hanns von Fuchstein zu Glaubendorff (Glaubendorf), Schultheiss von Regenspurg, Hanns Westendorfer zu Saulberg (Saulburg), Mauttner von Straubing, Hanns Zohan und Mathias Taintzerl in Regensburg. Verhandelt wird ein Streit zwischen Thoman Kurtz, Bürger von Regenspurg, Besitzer der Mossmühle unterm Rain in Straubing mit dem Renntmaister von Nidern Beirn Sigmund Walltenhofer. Streitpunkt ist eine vom Renntmaister verweigerte jährliche Gült aus der Mühle, die Kurtz seines Erachtens von seinen Eltern und den Vorbesitzern der Mühle ererbt hat. Das Erbrecht wird vom Rentmeister angezweifelt. Das Hofgericht entscheidet nach Sichtung aller Beweise und Anhörung beider Parteien zugunsten von Thoman Kurtz. Im Laufe der Verhandlung beteuert Kurtz oftmals die Gerechtigkeit auf der Mühle von seinen Vorfahren geerbt zu haben und versucht dies zu beweisen. Der Rentmeister zweifelt dies an und hat gegen den Willen und Wissen von Kurtz einen Freistifter eingesetzt. Walltenhofer begründet diesen Schritt mit der Sorge, dass unter Kurtz der Zustand der Mühle vernachlässigt wurde. Da der Rentmeister den Herzog in allen Belangen vertritt und Grund und Boden der Mühle dem Herzog gehören, ist er der Überzeugung richtig gehandelt zu haben. Seiner Meinung nach hat auch Thoman Kurtz keinerlei Gerechtigkeit auf die Mühle, weswegen er diesem auch seit 2 Jahren keinerlei Gült aus der Mühle zukommen lies. Kurtz behauptet wiederum, dass er die Gerechtigkeit besitzt und nun seit 2 Jahren keine Gült bekommen hat. Er hat die Gült "lennger dann lannds Recht" innegehabt. Die Gerechtigkeit von Kurtz beträgt seines erachtens pro Jahr 23 Schaff Getreide. Um seine Gerechtigkeit zu beweisen legt Kurtz dem Gericht 6 Urkunden vor. 1. Pesold der Grübl und seine Frau Margreth verkaufen ihren halben Teil der Mossmühl mit allen Rechten und Pflichten samt Zubehör nach Stadt- und Landrecht an Marckhard den Chutzen, Bürger von Straubing, 1418. Diese Urkunde bestätigt, dass die Mühle 70 Jahre im Besitz der Kurtzen ist. 2. Herzog Albrecht III., bestätigt die Rechte von Hanns Kurtz und seiner Frau Kathrey. Der Müller darf von ihnen eingesetzt werden, vorher soll aber der Rentmeister informiert werden. Wollen sie ihre Gerechtigkeit verkaufen, sollen sie diese zuerst dem Herzog anbieten, 1434. 3. Herzog Albrecht III. bestätigt die Urkunde von 1434. Überträgt alle Rechten und Pflichten Kathrey und ihren Erben und Nachkommen, 1438. 4. Cobbrad Weinzürl der Müller bekennt für sich und seine Erben, dass er das Erbrecht auf die Mossmühle von "Kathrey dy Kürtzin erkauft hat für 23 Schaff swärs traids pro Jahr", zu Weihnachten eine Hochzeit von 24 Pfennigen Wert und ein Schwein im Wert von einem halben Pfund Regensburger Pfennigen. Zu Peter und Paul 4,5 Schaff Weizen. Darüberhinaus an statt der Kurtzen 4 Stiftpfennige, den Sundersiechen in St. Nikola ein halbes Pfund Regensburger Pfennige. Auch sollen sie die Mühle in Stand halten. Bei Verkauf soll das Erbrecht den Kurtzen angeboten werden, wenn diese es nicht kaufen wollen, soll der Kastner informiert werden, 1439. 5. Wolfgang Kurtz verklagt seinen Bruder Georg wegen dessen Schulden an ihm um sein Drittel des Erbrechts auf die Mossmühle, dass sie durch ihre Eltern besitzen, beim Rentmeister und Kastner von Niederbayern, Heinrich Vinder, 1458. Wolfgang erhält das Drittel. Unentgolten der Gült und der Zinsen an den Herzog. Mit dem Siegel des Rentmeister Vinder beweist die Urkunde, dass die Gerechtigkeit innerhalb der Familie vererbt wurde. 6. Wolfgang Kurtz bekennt für sich und seine Erben, dass er mit Wissen des Rentmeisters Vinder, seine 2 Drittel Erbrecht samt herzoglicher Gnad auf die Mossmühle unterm Rain an seinen Bruder Thoman mit allen Rechten und Pflichten verkauft hat, 1477. Auf die von Thoman Kurtz vor Gericht eingereichten Urkunden antwortet Rentmeister Walltendorfer mit Zweifel an der Erbschaft von Thoman Kurtz. Walltenhofer ist der Überzeugung, dass Thoman nicht als Erbe angesehen werden kann, da er bei dem Herzogsbrief noch nicht auf der Welt war und nur seine Brüder Wolfgang und Georg erwähnt werden. Thoman beteuert ein weiteres Mal vor Gericht, dass er Erbe ist, da in der Urkunde auch "Erben und Nachkommen" erwähnt werden. Überdies hat er neben seinem Erbanteil die anderen 2 Drittel von seinem Bruder Wolfgang käuflich erworben. Somit besitzt er die Gerechtigkeit und fordert die Auszahlung seiner Gült. Räte und Vitzdom entscheiden pro Thoman Kurtz, der durch die Vorlage der Urkunden sein Erbrecht beweist und alles bekommen soll was ihm zusteht.