Staat und Verfassungsordnung ab 1818
Das Königreich Bayern war eine konstitutionelle Monarchie. Das Staatsleben war somit vom König dominiert. Allerdings konnte dieser nicht unbeschränkt handeln, sondern nur im Rahmen der Befugnisse, die ihm die Verfassung zuwies. Der König war also selbst ein Verfassungsorgan. Er stand nicht über dem Staat, sondern war Teil des Staates.
Die Verfassung von 1818 bildete aber auch den Rahmen für alle weiteren Rechtsbereiche des öffentlichen Lebens im Königreich. Sie legte die Mitwirkung der Untertanen an der Gesetzgebung fest, regelte den Aufbau der Verwaltung des Staates und der Gemeinden und schuf die Grundlage für das religiöse Leben und kirchliche Handeln im Staat. Das Militär wurde als Wehrpflichtigenarmee in die Verfassungsordnung eingebunden. Außerdem legte die Verfassung einen Katalog von Grundrechten und Grundpflichten auf, die jedem bayerischen Staatsbürger zustanden. Allerdings kannte die Verfassung von 1818 auch privilegierte Gruppen, allen voran den Adel. Dieser erhielt besondere Rechte und Vorzüge und sollte im Gegenzug als führende Schicht das neue Staatswesen in besonderer Weise stützen.
Als Rechtsgrundlage und staatstragende Norm für das Königreich Bayern wurde die Verfassungsurkunde in Gestalt des prachtvollen handschriftlichen Urkundenbands selbst zu einem Symbol. Als solches genoss die Verfassungsurkunde einen besonderen Stellenwert im Rahmen des Staatszeremoniells. Sie erhielt ein eigenes Behältnis und wurde bei den feierlichen Landtagseröffnungen präsentiert. Schließlich durfte die Verfassungsurkunde auch auf den offiziellen Herrscherporträts der bayerischen Könige nicht fehlen.
Die Verfassung von 1818 behielt – mehrfach verändert – bis zur Revolution 1918 ihre Gültigkeit. Die neue Staatsform des Freistaates Bayern schuf sich danach eine demokratische Verfassung.