König und Parlament
Die bayerische Verfassung von 1818, die vom König in einem freiwilligen Akt gewährt wurde, nennt den König als Oberhaupt des Staates, der in sich alle Rechte der Staatsgewalt vereinigt (Verfassung Titel II § 2).
Dem König gegenüber stand die Ständeversammlung als Volksvertretung. Bereits die Konstitution von 1808 sah eine Nationalrepräsentation vor, die jedoch nie zusammentrat. Die in der Verfassung verankerte Ständeversammlung trug einer zentralen Forderung der bürgerlichen Öffentlichkeit Rechnung. Zusammen mit dem Ministerium (der Regierung) waren König und Ständeversammlung die konstitutiven Elemente des monarchischen Verfassungsstaates. Die Zeit zwischen 1818 und 1918 ist somit geprägt von zahlreichen Debatten und Verfassungskämpfen zwischen dem Monarchen als Integrationsfigur des Königreichs und der Volksvertretung.