Verfassungsreformen des 19. Jahrhunderts
Die Verfassung von 1818 wurde unterschiedlich wahrgenommen. Kritik entzündete sich besonders am monarchischen Prinzip sowie am Wahlrecht mit hohem Zensus und einer Aufteilung nach Ständen. Der Adel genoss eine exponierte Stellung. Mit mehreren Verfassungsgesetzen und Gesetzesänderungen wurde im 19. Jahrhundert eine Reform der Verfassungsordnung begonnen.
Die Reformgesetzgebung von 1848 änderte und begrenzte die verfassungsmäßige Stellung des Königs: Das Gesetz über die Ministerverantwortlichkeit band jegliche Regierungshandlung des Königs an die ministerielle Gegenzeichnung. Das ebenfalls neu verabschiedete Landtagswahlgesetz führte zu einer tatsächlichen Volksvertretung, weitere Wahlrechtsreformen folgten. Die Entstehung von Parteien und Fraktionen im Landtag im Laufe des 19. Jahrhunderts war ein zusätzlicher wichtiger Schritt auf dem Weg zur Parlamentarisierung.Von großer Bedeutung war außerdem die Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Errichtung des Staatsgerichtshofs 1850.
Der Beitritt zum Deutschen Reich 1871 und die Reichsverfassung vom 16. April 1871 (v.a. Artikel 2) führten zu weiteren tiefgreifenden Einschnitten. Verfassungsänderungen waren notwendig, auch wenn das Königreich Bayern zahlreiche Reservatrechte erhielt. Nach dem Tod Ludwigs II. (1845–1886, König von 1864–1886) und während der langen Regentschaftszeit (1886–1913) zerfiel der konstitutionelle Verfassungsstaat (s. Kapitel Verfassungsreformen ab 1900)