Die Verfassung von 1818 mit Edikten und Anhängen

Die Verfassungsurkunde von 1818 umfasst nicht nur den in Einleitung und zehn Titel gegliederten Haupttext der Verfassung, sondern auch die übrigen integrierenden Bestandteile, die aus ihr ein umfangreiches Gesetzeswerk machen. So ergänzen insgesamt zehn Edikte, etwa über die Ständeversammlung (Edikt X), über den Adel (Edikt V) oder über die Pressefreiheit (Edikt III) den Verfassungstext; an das Religionsedikt (Edikt II) wurden mit dem Konkordat von 1817 und dem Edikt über die protestantische Gesamtgemeinde zusätzlich zwei Anhänge angegliedert, die ihrerseits die bedeutendsten Gesetzesgrundlagen für das katholische und evangelische Staatskirchenrecht in Bayern bildeten.

Die Verfassung von 1818 war nicht die erste geschriebene Verfassung des Königreichs Bayern. Diese wurde unter der Bezeichnung Konstitution bereits 1808 erlassen. Anders als die Konstitution, die in eine große Umbruchs- und Reformphase fiel und daher in manchen Bereichen schnell überholt war, blieb die Verfassung von 1818 bis zur Revolution von 1918 gültig, auch wenn sie in dieser Zeit nicht unverändert geblieben ist. Insbesondere infolge der Revolution von 1848 wurden wesentliche Änderungen am Verfassungstext vorgenommen. Neben solchen textimmanenten Veränderungen kam es auch zu Veränderungen in ihrem Wirkungsgehalt, die von Änderungen der äußeren Verfassung des Königreichs Bayern hervorgerufen wurden. Der Beitritt Bayerns zum Deutschen Reich führte zum faktischen Außerkrafttreten bestimmter Regelungsbereiche der bayerischen Verfassung – die Kompetenzen gingen an das Reich über. Trotz oder gerade wegen dieser gelegentlichen Veränderungen und Anpassungen bildete die Verfassung von 1818 die staatsrechtliche Grundlage für das bayerische Verfassungsleben im bewegten und langen 19. Jahrhundert.

Den Verfassungstext in edierter Form finden Sie hier.