Die bayerische Verfassung von 1818
Mit dem Inkrafttreten der Verfassung des Königreichs Bayern am 26. Mai 1818 wurde die Konstitution von 1808 durch ein neues Staatsgrundgesetz abgelöst. Die Neubearbeitung bzw. Fortschreibung der ersten bayerischen Verfassung, der Konstitution von 1808, begann bereits 1814. Richtig in Schwung kam die Umsetzung allerdings erst 1817 nach dem Sturz von Minister Montgelas (1759–1838). Die wichtigste Neuregelung betraf die Ständeversammlung, die in zwei Kammern geteilt war.
Die Verfassungsurkunde von 1818 ist in blauen Samt gebunden, die Siegelschnüre bzw. Verschlussbänder sind weiß bzw. silberfarben und blau. Die 134 Pergamentblätter enthalten nicht nur den in Einleitung und zehn Titel gegliederten Haupttext, sondern weisen auch die übrigen integrierenden Bestandteile der Verfassung von 1818 nach, die aus ihr ein umfangreiches Gesetzeswerk machen. So ergänzen insgesamt zehn Edikte etwa über die Ständeversammlung (Edikt X), über den Adel (Edikt V) oder über die Pressefreiheit (Edikt III) den Verfassungstext; an das Religionsedikt (Edikt II) wurden mit dem Konkordat von 1817 und dem Edikt über die protestantische Gesamtgemeinde zusätzlich zwei Anhänge angegliedert, die ihrerseits die bedeutendsten Gesetzesgrundlagen für das katholische und evangelische Staatskirchenrecht in Bayern bildeten.
Trotz mehrfach vorgenommener Anpassungen an veränderte politische Ausgangslagen, etwa im Revolutionsjahr 1848 oder nach der Reichsgründung 1871, hatte die Verfassung von 1818 im Kernbestand bis zum Ende der Monarchie 1918 Gültigkeit. Sie bildete damit für ein volles Jahrhundert die Grundlage der bayerischen Staatlichkeit.