Edikt über die kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gemeinde

Mit dem Erwerb zahlreicher protestantischer Gebiete in Franken und Schwaben ab 1803 sowie durch Einwanderung und Bevölkerungsverschiebungen verlor das Kurfürstentum Bayern endgültig seine frühere religiöse Homogenität. Erste Schritte zur Herstellung religiöser Toleranz, einer Kernforderung der Aufklärung, wurden in Bayern bereits ab Mai 1799 unternommen. Die tatsächliche Parität, also die rechtliche Gleichstellung von Katholiken und Protestanten, erfolgte im Religionsedikt vom 10. Januar 1803, das allen Untertanen christlichen Glaubens die gleichen Bürgerrechte zusprach.

Das Religionsedikt von 1809, das die Parität bestätigte und allen Einwohnern grundsätzlich Gewissensfreiheit und Toleranz garantierte, gewährte den drei in Bayern vertretenen christlichen Konfessionen (Katholiken, Reformierte, Lutheraner) eine herausgehobene Position. Gleichzeitig schuf es aber ein aufgeklärt-territorialistisches Staatskirchensystem, das die innerkirchliche Autonomie begrenzte und dem Staat erhebliche Einflussmöglichkeiten sicherte. Die Konsistorialordnung vom 8. September 1809 bildete als Organisationsstatut für die „Protestantische Gesamtgemeinde“ die Grundlage für die Ausbildung einer einheitlichen bayerischen Landeskirche.

Mit dem „Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche“ vom 26. Mai 1818, das als Anhang II zum Religionsedikt Verfassungsrang erhielt, war der Entstehungsprozess der protestantischen Landeskirche abgeschlossen. Der bayerische König fungierte seither als Kirchenoberhaupt der bayerischen Landeskirche. Erst mit der Beseitigung der Monarchie und damit des weltlichen Kirchenoberhauptes emanzipierte sich die bayerische Landeskirche 1918/19 vom Staat.

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