150 Jahre bayerische Verfassung

Das Ende der bayerischen Monarchie bedeutete auch das Ende einer 100 Jahre währenden Verfassungsordnung. Die Bamberger Verfassung von 1919 und die heute gültige Bayerische Verfassung von 1946 hatten keinen monarchischen „Verfassungsgeber“ mehr, sondern sind das Ergebnis demokratischer Ausarbeitungsprozesse: „Die Staatsgewalt geht von der Gesamtheit des Volkes aus“ (§2 Bamberger Verfassung).

Trotzdem wurden und werden die runden und halbrunden Geburtstage der bayerischen Verfassung von 1818 mit Stolz und Überzeugung weiterhin gefeiert. Die Feierlichkeiten sind immer auch Anlass, sich der langen bayerischen Verfassungstradition zu besinnen und über den Wert und die Qualität des Erreichten nachzudenken. Den 150. Geburtstag der bayerischen Verfassung von 1818 beging man mit Feierlichkeiten unterschiedlicher Art, einem Festakt und mit der Ausstellung „Bayerns Weg zum modernen Staat“ im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Erstes Exponat der Ausstellung war die Ottonische Handfeste von 1311 (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Altbayerische Landschaft Urkunden 5).

Die Bayerische Staatskanzlei publizierte die Ansprache des bayerischen Ministerpräsidenten Alfons Goppel (1905–1991), den von Benno Hubensteiner (1924–1985) gehaltenen Vortrag beim Festakt in der Residenz sowie den Vortrag des Leiters des Staatsarchivs für Oberbayern, Bernhard Zittel (1912–1983), zur Eröffnung der Sonderausstellung in einem kleinen Bändchen. Der 200. Geburtstag der bayerischen Verfassung von 1818 ist 2018 wieder Anlass für zahlreiche Jubiläumsveranstaltungen. Im freudigen Überschwang wird gerne vergessen, dass die Verfassung von 1818 nicht die erste bayerische Verfassung war – denn das war die bereits 1808 erlassene Konstitution.

Allerdings trat die in der Konstitution vorgesehene Nationalrepräsentation nie zusammen, diese erste Verfassung wurde somit nicht vollständig umgesetzt. Ignorieren sollte man sie trotzdem nicht, zumal die Präambel der Verfassung von 1818 eindeutig auf die Konstitution Bezug nimmt: „Von den hohen Regenten-Pflichten durchdrungen und geleitet – haben Wir Unsere bisherige Regierung mit solchen Einrichtungen bezeichnet, welche Unser fortgesetztes Bestreben, das Gesammt-Wohl Unserer Unterthanen zu befördern, beurkunden. – Zur festern Begründung desselben gaben Wir schon im Jahre 1808 Unserem Reiche eine seinen damaligen äußern und innern Verhältnißen angemessene Verfassung...“

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