Staatsgrundgesetz des Freistaats Bayern, 4. Januar 1919

Am 4. Januar 1919 erließ die Revolutionsregierung ein Staatsgrundgesetz. Damit erreichten die Bemühungen um die verfassungspolitische Neuordnung Bayerns einen ersten Höhepunkt. Bereits seit dem 18. November 1918 war eine Juristen-Kommission, der u.a. Ministerialrat Josef von Graßmann (1864-1928) und Professor Robert Piloty (1863-1926) angehörten, mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung betraut.

Das Staatsgrundgesetz wurde auf Initiative Kurt Eisners (1867-1919) erlassen und sollte die wichtigsten Grundzüge der künftigen verfassungspolitischen Ausrichtung Bayerns verbindlich festlegen.

Volkssouveränität, Unabhängigkeit der Gerichte, Garantie des Eigentums und des Wahlrechts waren wichtige Wesenselemente. Staatsbürger und damit wahlberechtigt sollten nun alle Angehörigen des bayerischen Staates sein, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten und zwar ohne Unterschied des Geschlechts, der Vermögensverhältnisse und der Geburt.

Auf starke öffentliche Kritik stieß Art. 17 des Staatsgrundgesetzes, wonach der provisorischen Regierung die gesetzgebende und vollziehende Gewalt zugewiesen wurde, bis der Landtag einen endgültigen Gesetzentwurf ausarbeiten würde. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung Eisners in der Proklamation vom 8. November 1918 war weiterhin fraglich, wann der Landtag würde zusammentreten können. Innenminister Erhard Auer (1874-1945) war es lediglich gelungen, gegen den Widerstand Eisners und linksradikaler Rätevertreter einen Wahltermin für den 12. Januar bzw. 2. Februar festzulegen. Das Staatsgrundgesetz der Regierung Eisner blieb formal bis zu dessen Ablösung durch ein neues vorläufiges Staatsgrundgesetz am 17. März 1919 in Kraft.

Zum Digitalisat