Urbare aus dem Bestand des Bayerischen Hauptstaatsarchivs

Nach den Traditionsbüchern und Kopialbüchern bilden die Urbare oder Urbarbücher, häufig auch als Salbücher oder in Südwestdeutschland als Lagerbücher bezeichnet, den ältesten Amtsbuchtyp, der in den mittelalterlichen Verwaltungen von kirchlichen und weltlichen Herrschaftsträgern entwickelt wurde. Bereits im 9. Jahrhundert finden sich mitunter urbarielle Aufzeichnungen in die Traditionsbücher geistlicher Grundherrschaften eingestreut. Es war naheliegend, in ein Buch, in dem Rechtstitel für die Erwerbungen von Höfen, Grundstücken und abhängigen Leuten festgehalten wurden, auch Aufzeichnungen über dieses nutzbare Vermögen und die daraus regelmäßig fließenden Einnahmen aufzunehmen. Als erster Ansatz zu einer eigenen Buchführung können die Zensualenlisten in Traditionsbüchern gewertet werden, die bei den Bischofskirchen schließlich zu eigenen Zensualenbüchern ausgebaut wurden. Darin war der von halbfreien Zinsleuten aufgrund ihres personenrechtlichen Status zu entrichtende jährliche Zins, in der Regel ein Geldbetrag, gelegentlich auch eine bestimmte Menge Bienenwachs, festgehalten. Als im Hochmittelalter Kirchen und Klöster, aber auch Adelige, die eigene Bewirtschaftung ihres Grundbesitzes mit Hilfe unfreier Knechte weitgehend aufgaben und diesen gegen jährliche Abgaben in Naturalien und Geld an abhängige Bauern verteilten, war es naheliegend, nun auch diese aus dem Rechtstitel des Obereigentums über bäuerliche Anwesen bezogenen regelmäßigen Einkünfte in eigenen Amtsbüchern systematisch zu erfassen. Die Anlegung solcher Besitz- und Einkünfteverzeichnisse setzt mit dem Ende des 12. Jahrhunderts ein, wobei neben größeren kirchlichen Grundherrschaften die Landesherren vorangingen, bei denen dies zugleich ein Merkmal der Verdichtung von Staatlichkeit im Zuge der Ausbildung von Territorialfürstentümern ist.

Da die Gesamtheit der dem Obereigentum eines Grundherrn unterliegenden Anwesen und Grundstücke als dessen Urbargut bezeichnet wird, hat sich in der Geschichtswissenschaft der Begriff "Urbarbuch" weitgehend gegenüber dem zeitgenössisch oft gebrauchten, aber weniger eindeutigen "Salbuch" durchgesetzt. Eine strikte Beschränkung auf grundherrschaftliche Einkünfte ist bei den Einträgen in Urbarbücher des Mittelalters aber häufig noch nicht gegeben. Auch Einkünfte aus nutzbaren Regalien (Hoheitsrechten) finden sich dort noch eingetragen, etwa zu Abgaben von Forstnutzungsberechtigten, zu Zollstätten oder zu Einnahmen aus dem Salz- und Bergregal.

Die Teilsammlungen der Sammlung "Urbare aus dem Bestand des Bayerischen Hauptstaatsarchivs" in bavarikon

>> Diese Sammlung ist ein Bestand des Bayerischen Hauptstaatsarchivs und der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns.

Literatur:

  • Wilhelm Volkert, Die älteren bayerischen Herzogsurbare, in: Blätter für oberdeutsche Namenforschung 7 (1966) , S. 1-32.
  • Ludwig Schnurrer, Urkundenwesen, Kanzlei und Regierungssystem der Herzöge von Niederbayern 1255-1340, Kallmünz 1972 (Münchener historische Studien, Abteilung Geschichtl. Hilfswissenschaften, Band VIII), S. 298-323.