Bürgerrecht = Privileg?

Ein Eintrag im so genannten Ältesten Stadtrechtsbuch protokolliert eine Anfrage des Juden David vom 25. August 1378: David hatte ein Haus mit Grundstück gekauft, das einmal dem Juden Maendlein bi dem Tor gehört hatte. Dieses befand sich dem Eintrag zufolge im Bereich des Spielhofs im Südosten des jüdischen Viertels. David bat nun den Stadtrat um die Erlaubnis, das Grundstück (hofstaetel) einzäunen zu dürfen. Der Stadtrat erklärte, dass ihm durch den rechtmäßigen Verkauf auch die Verfügungsgewalt über sein Gut zustünde und er somit selbst entscheiden könne, was damit geschehen solle.

Hier zeigt sich, dass David als Bürger der Stadt das Recht hatte, Haus und Grund in der Stadt erwerben zu können. Damit hatte er denselben Handlungsspielraum wie christliche Stadtbürger. Für alle Bürger gab es jedoch eine grundsätzliche Einschränkung, was Häuser und Grundbesitz im Stadtgebiet betraf:

Wie aus einer Notiz im Ratsprotokollbuch für das Jahr 1467 hervorgeht, hat ein Jude einem Geistlichen eine Gült, also eine Art Rente, auf sein Haus verkauft. Das Geschäft soll vom Schultheißen besiegelt worden sein. Der Stadtrat hat daraufhin den Schultheißen angewiesen, den Juden ausdrücklich zu verbieten, mit Geistlichen oder "Ausleuten", also Nicht-Regensburgern, ähnliche Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Als Begründung wird angeführt, dass dies grundsätzlich bei allen Bürgerhäusern so gehandhabt und beibehalten würde.