Gunst und Fürsorge

Neben den Privilegien für Institutionen waren auch Gunsterweise an natürliche Personen Gegenstand des königlichen Urkundenwesens. Zu den besonderen Vorrechten des Königs und Kaisers gehörte die Verfügungsgewalt über vakant gewordene Reichslehen, das heißt über Rechte und Güter, die zwar formal dem Reich gehörten, aber unbefristet als vererbbarer und sogar veräußerbarer Besitz an zumeist adelige oder kirchliche Empfänger übertragen wurden und erst dann an das Reich zurückfielen, wenn der Inhaber ohne Erben verstarb. Das mittelalterliche Lehensrecht ist Gegenstand aktueller Forschungen, nachdem sich ältere Vorstellungen über ein flächendeckendes Lehnswesen als nicht haltbar erwiesen haben. Die königlich verbriefte Neuvergabe eines Lehens war zweifellos eine besondere Gunst, der aber auch eine gewisse Routine zu Grunde lag. Ludwig der Bayer (geb. 1282/86, reg. 1314-1347) ging zum Wohle verdienter Personen seines Hofes und ihrer Familienangehörigen auch spezielle Verpflichtungen ein. Da es für königliche Fürsorge keine gesetzliche Regelung gab, bedurfte es dafür individueller Vereinbarungen, deren Beurkundung den Begünstigten Rechtssicherheit gab.

Thomas Krüger