Ausweisung Adolf Hitlers aus Bayern

Beschreibung

Adolf Hitler (1889-1945) vor seiner Machtübernahme als straffällig gewordenen oder politisch unliebsamen Österreicher aus Deutschland auszuweisen – dies erscheint in der Rückschau als faszinierende Idee, weil dadurch vielleicht seine Wirkungsmöglichkeit beendet oder schwer beeinträchtigt worden wäre. Die wenigen konkreten Versuche von 1922 bis 1924 zeigen jedoch, dass dies unter den damaligen Umständen faktisch nicht möglich war.

Erster Versuch 1922

Die erste Überlegung, den in Braunau/Oberösterreich geborenen Hitler als unerwünschten Ausländer aus Deutschland in sein Heimatland Österreich auszuweisen, datiert von 1922. Der bayerische Innenminister >> (BVP, 1868-1935), ein scharfer Hitler-Gegner, erklärte im März 1922 im Haushaltsausschuss des Landtags auf eine Anfrage des USPD-Abgeordneten und bekannten Revolutionsführers von 1919, >> (1889-1967), man erwäge die Ausweisung Hitlers, der soeben wegen Landfriedensbruchs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war (zwei Monate erlassen, auf Bewährung bis 1. März 1926) – er hatte eine Versammlung gewaltsam gesprengt. In einer Stellungnahme dazu bezeichnete sich Hitler als wirklichen Deutschen, wobei er neben seinem Geburtsort im Innviertel, das 100 Jahre früher noch zu Bayern gehört habe, seiner Kindheit in und seinem nunmehr zwölfjährigen Aufenthalt in und neben seinem Kriegsdienst im Rahmen des deutschen Heeres vor allem auf das Deutschland des Blutes verwies, das künftig ein größeres Deutschland als das "jüdischer Staatskommissäre" bringen werde (Jäckel/Kuhn, Hitler, 601).

Ausweisung als Strafe für den Hochverrat?

Die Ausweisungsfrage wurde dann durch die Verurteilung Hitlers wegen Hochverrats 1924 virulent. Paragraph 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes zum Schutz der Republik (21. Juli 1922) schrieb die Ausweisung von Ausländern in einem solchen Fall zwingend vor. Allerdings hatte der seit September 1923 amtierende bayerische Generalstaatskommissar >> (1862-1934) angesichts des Konfliktes mit Berlin durch Erlass vom 29. September 1923 den Vollzug dieses Gesetzes, das als sozialistenfreundlich galt, vorläufig eingestellt und Polizei- und Strafverfolgungsbehörden jede Mitwirkung dabei verboten. Deshalb stellte der Erste Staatsanwalt im Hitlerprozess auch keinen Ausweisungsantrag, erwartete jedoch Überlegungen dazu vom Gericht, das der Anweisung Kahrs formell nicht unterlag (Gritschneder, Bewährungsfrist, 56 f.). Das auf den Hitlersympathisanten >> (1871-1941), den Vorsitzenden des Volksgerichts, zurückgehende Urteil vom 1. April 1924 lehnte jedoch eine Ausweisung ab, da Hitler deutsch denke und fühle, viereinhalb Jahre freiwillig im deutschen Heer Soldat gewesen und dabei verwundet worden sei; deshalb sei der Paragraph seinem Sinn und Zweck nach hier nicht anwendbar.

Österreich verhindert 1924 die Ausweisung

So blieb nur die Möglichkeit, Hitler auf dem Verwaltungsweg abzuschieben. Das war auch ohne Gerichtsurteil fremdenpolizeilich möglich, etwa bei politisch unerwünschter Agitation. Ministerpräsident >> (1865-1927) und die bayerische Polizei erwogen deshalb im Falle eines Freispruchs beim Prozess die Ausweisung. Eine Anfrage an die österreichische Polizei in Linz wurde, da Hitler Österreicher sei, zustimmend beantwortet.

Nach Hitlers Verurteilung brachte die drohende Freilassung auf Bewährung (20. Dezember 1924) die nächste Initiative. Doch wurde nun der bayerische Wunsch durch eine Feststellung aus Wien konterkariert, eine Übernahme sei nicht möglich, da Hitlers österreichische Staatsbürgerschaft zweifelhaft sei. Bundeskanzler >> (1876-1932) wollte aus innen- und außenpolitischen Besorgnissen den Agitator nicht im Land haben und argumentierte, Hitler sei durch den Heeresdienst 1914/18 Deutscher geworden. Obwohl man in München im Oktober 1924 in einer ausführlichen rechtlichen Analyse dartun konnte, dass Österreich stets im deutschen Heer kämpfende österreichische Staatsbürger als solche anerkannt habe, beharrte Seipel auf seinem Standpunkt.

1925: Hitler wird Staatenloser

Hitler, der sich durch eine mögliche Ausweisung ganz besonders bedroht fühlte, setzte diesen Überlegungen geschickt einen Schlusspunkt, indem er 1925 förmlich um die Entlassung aus dem österreichischen Staatsverband ansuchte, was ihm am 30. April 1925 gewährt wurde. Einen Staatenlosen abzuschieben war noch schwieriger, da ein verpflichtetes Aufnahmeland fehlte. Allerdings gab es seit dem 19. Jahrhundert auch dazu Vereinbarungen mit Österreich, weshalb in München weitere Überlegungen angestellt wurden. Doch stand jetzt im Vordergrund der Wunsch, die Angelegenheit endlich ruhen zu lassen. Der österreichische Generalkonsul in München, >> (1884-1970), berichtete, dass man Hitler nun als ungefährlich betrachte, dagegen die Regierung Heinrich Held fest im Sattel sitze: "Hitler auszuweisen", mit der Gefahr, dass er gewaltsam zurückgebracht werde, "hieße ihn zum Martyrer stempeln...". Sollte Hitler wieder aktiv werden, könne man seine Bewährung streichen (22. Dezember 1924: Außenpolitische Dokumente der Republik Österreich 1918-1938, Band 5, München 2002, 296). Damit waren die Initiativen zur Ausweisung Hitlers aus Deutschland beendet.

Bayerische Staatsbibliothek