Regierungsbezirke

Beschreibung

Mittlere Verwaltungsebene zwischen den Ministerien und den Landkreisen (Bezirksämtern), zurückgehend auf die 1808 eingerichteten, nach Flüssen benannten Kreise, die 1838 auf ihre historischen Bestandteile verweisende Namen erhielten. Die Einteilung in Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben hat sich, abgesehen von Grenzänderungen und vorübergehenden Zusammenlegungen, bis zur Gegenwart erhalten. Dagegen wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Kreis" in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts allmählich vom preußischen "Regierungsbezirk" abgelöst. Die nach dem Zweiten Weltkrieg von Bayern endgültig abgetrennte Pfalz bildete einen eigenen Regierungsbezirk. Neben den (Kreis-)Regierungen als Mittelbehörden bestehen auf der Ebene der Regierungsbezirke kommunale Gebietskörperschaften. Sie gingen aus den Kreisgemeinden von 1816/28 hervor und heißen seit 1946 Bezirke.

Ausgangslage um 1800

In einer Zeit großer politischer Umbrüche und territorialer Veränderungen in Europa nahm der leitende Minister >> (1759-1838) 1799 die grundlegende Reform der kurpfalzbayerischen Behörden in Angriff. Ziel war es, die in den einzelnen Landesteilen höchst unterschiedlich organisierte Staatsverwaltung zu vereinheitlichen. Dazu sollten Mittelbehörden zwischen der Zentrale und den äußeren Behörden geschaffen und dabei auch die Trennung von Justiz und Verwaltung bei den Mittelbehörden durchgeführt werden.

Die Aufgaben der altbayerischen Dikasterien (Zentralbehörden) wurden seit 1799 weitgehend von der in Deputationen gegliederten Generallandesdirektion in übernommen. Die Regierungen in (für das Herzogtum Neuburg) und in (für die Oberpfalz, das Herzogtum und die Landgrafschaft ) behielten ihre Sonderstellung und wurden ab 1799 als Landesdirektionen organisiert. Die Landesdirektionen führten die Aufsicht über die Landgerichte und waren somit Vorläufer der Kreisregierungen.

Die altbayerischen Regierungen über die Rentämter , und wurden 1802 aufgelöst und ihre Aufgaben bei der Generallandesdirektion in München zusammengefasst. Die Zuständigkeit für die Justiz ging an die 1802 eingerichteten Hofgerichte München, Straubing, Neuburg (bis 1805, dann zur 1803 für Schwaben gebildeten Obersten Justizstelle Ulm) und Amberg (bis 1806, dann zur 1803 für Franken gebildeten Obersten Justizstelle ) über. Für die infolge der politischen Umbrüche, der Säkularisation und Mediatisierung neu erworbenen Gebiete in Schwaben und Franken wurden 1803/04 Landesdirektionen in Ulm (für die Provinz Schwaben), in Bamberg (für das Fürstentum Bamberg; 1806 verlegt nach ) und für (für das Fürstentum Würzburg; bis 1805) eingerichtet.

1808: Nach Flüssen benannte Kreise

Erst die Konstitution von 1808 schuf ein klares System: Die Generalkreiskommissariate sollten als Mittelstellen über den Landgerichten (älterer Ordnung) das unübersichtliche Zuständigkeitsgefüge überwinden, die ministeriellen Anordnungen weitergeben und den Vollzug bei den Außenbehörden kontrollieren. Der Finanzbereich wurde von der Verwaltung abgetrennt und auf der mittleren Ebene in Kreisfinanzbehörden, auf der unteren Ebene in Rentämtern organisiert.

Ohne Rücksicht auf die bisherigen, historisch geprägten Provinzen wurde das inzwischen bis nach Südtirol reichende Königreich Bayern nach verwaltungstopografischen und geografischen Gesichtspunkten in 15 etwa gleich große Kreise eingeteilt, die nach dem Vorbild der französischen Departements nach Flüssen benannt wurden: Altmühl-, Eisack-, Etsch-, Iller-, Inn-, Isar-, Lech-, Main-, Naab-, Oberdonau-, Pegnitz-, Regen-, Rezat-, Salzach- und Unterdonaukreis.

Kreiseinteilung von 1817

Die vielen territorialen Verschiebungen, Zugewinne und Abtretungen machten schon 1810 und 1817 Anpassungen erforderlich. Die Zahl der Kreise reduzierte sich auf acht. Die wichtigsten Neubildungen waren 1817 der Untermainkreis (mit Würzburg, ) und der Rheinkreis für die 1816 zu Bayern gekommene linksrheinische Pfalz. Somit bestanden ab 1817 folgende Kreise: Isarkreis, Unterdonaukreis, Oberdonaukreis, Regenkreis, Rezatkreis, Untermainkreis, Obermainkreis und Rheinkreis.

Kreisreform von 1837/1838

König >> (1786-1868, reg. 1825-1848) verfügte 1837, dass die Kreise wieder ihre auf die Volksstämme und historischen Bestandteile verweisenden Namen erhalten sollten. Seit dem 1. Januar 1838 lauteten die Namen der Kreise folgendermaßen:

Name bis 1837Name ab 1838IsarkreisUnterdonaukreisRegenkreisObermainkreisRezatkreisUntermainkreisOberdonaukreisRheinkreisPfalz

Auch die neuen Grenzen orientierten sich teilweise an den historisch gewachsenen Zugehörigkeiten vor den Umbrüchen um 1800. Die Kreiseinteilung blieb (mit Ausnahme der Pfalz) bis zur Gegenwart weitgehend gültig. Dagegen wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Kreis" in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts allmählich vom preußischen "Regierungsbezirk" verdrängt.

Behördenabbau 1932/33

Im Zuge der Staatsvereinfachung wurden 1932/33 die Regierungen von Niederbayern und Oberpfalz in und von Oberfranken und Mittelfranken in vereinigt, so dass neben der Pfalz nur mehr fünf Kreise bestanden: Oberbayern, Niederbayern und Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken, Unterfranken und Aschaffenburg sowie Schwaben und Neuburg. In Anlehnung an die nationalsozialistische Gaubezeichnung hieß Unterfranken von 1938 bis 1946 Mainfranken. Die Pfalz schied 1945 aus dem bayerischen Staatsgebiet aus.

Regierungsbezirke seit 1946

Die Bayerische Verfassung von 1946 stellte die Kreise (Regierungsbezirke) als Gliederung des Staatsgebiets unter besonderen Schutz (Art. 9, Abs. 1). Grenzänderungen sollten nur mit Gesetz möglich sein. 1946 wurde auch die Wiederherstellung der 1932/33 aufgehobenen Regierungsbezirke Niederbayern und Oberfranken angeordnet, die mit der Organisation der Regierung in 1959 ihren Abschluss fand.

Durch die 1972 in Kraft getretene Gebietsreform haben sich auch die Grenzen der Regierungsbezirke verändert. , und kamen zu Oberbayern, zu Schwaben, zur Oberpfalz, zu Niederbayern sowie zu Mittelfranken. Die Bemühungen um eine Reduzierung der Regierungsbezirke hatten keine Chance, da diese populäre Einteilung seit dem 19. Jahrhundert tief im Bewusstsein der Bevölkerung und seit 1946 in der Verfassung verankert ist.

Sachliche Zuständigkeit der Regierungen seit 1817

Aus den Generalkreiskommissariaten und Kreisfinanzdirektionen wurden 1817 die von einem Regierungspräsidenten geführten Kreisregierungen mit jeweils einer Kammer des Innern und einer Kammer der Finanzen gebildet. Den Finanzkammern wurde 1817/1818 auch die Zuständigkeit für das gesamte Forst- und Jagdwesen auf Kreisebene übertragen. Nachdem schon 1885 eigene Forstabteilungen in den Finanzkammern eingerichtet worden waren, erfolgte 1908 die Einrichtung eigener Kammern der Forsten in den Kreisregierungen. Infolge der Reichsfinanzreform von 1919 schieden die Finanzkammern 1920 aus den Kreisregierungen aus und wurden der Reichsfinanzverwaltung eingegliedert. Mit der Schaffung einer eigenen Landesforstverwaltung (Regierungsforstämter, seit 1956 Oberforstdirektionen) wurden die Forstkammern 1935 aus den Kreisregierungen ausgegliedert. Weil die Regierungen nun nur mehr aus den Kammern des Innern bestanden, wurde diese Bezeichnung seit 1935 weggelassen.

Bereits seit 1920 waren die Regierungen in Abteilungen gegliedert, die entsprechend der mit dem gesellschaftlichen Wandel neu hinzugekommenen Aufgaben jeweils ergänzt und erweitert wurden. Einen Überblick über den Wirkungskreis der Regierungen gibt die innere Einteilung aus dem Jahr 1974. Danach bestanden Abteilungen für Zentrale Aufgaben, Allgemeine Verwaltung, Wirtschaft und Verkehr, Bauwesen, Schul- und Bildungswesen, Soziale Aufgaben, Landwirtschaft, Landesentwicklung und Umweltfragen. Die einzelnen Abteilungen nehmen Aufgaben aus allen Geschäftsbereichen (mit Ausnahme der Justiz) wahr und sind der Fachaufsicht der jeweiligen Ministerien unterstellt. Den Abteilungen der Regierung sind die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung (Landratsämter und kreisfreie Städte), der Gesundheits-, Bau-, Schul- und Landwirtschaftsverwaltung unterstellt.

Bayerische Staatsbibliothek