Landessynode

Beschreibung

1920 geschaffenes Leitungsorgan der Evanglisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Die Landessynode und der aus ihr gebildete Landessynodalausschuss stehen gleichberechtigt neben den weiteren Leitungsgremien (Kirchenpräsident/Landesbischof, Landeskirchenrat) der Landeskirche. Vorläufer der Landessynoden im rechtsrheinischen Bayern waren die 1823 gebildeten Synoden der Konsistorialbezirke Ansbach und Bayreuth, die gemeinsam ab 1848 als verfassungsmäßige Repräsentation der protestantischen Kirche galten. Die Kirchenverfassung von 1920 stärkte die Rolle der Synode. 1933 übertrug die Landessynode ihr Gesetzgebungsrecht dem Landesbischof, was nach 1945 wieder rückgängig gemacht wurde.

Bedeutung und Aufgaben

Die Landessynode ist seit der Kirchenverfassung vom 10. September 1920 neben dem Landessynodalausschuss, dem Kirchenpräsidenten (seit 1933: Landesbischof) und dem Landeskirchenrat eines der vier Leitungsorgane der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Diese Organe stehen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung in der evangelischen Kirche ohne hierarchisches Gefälle gleichberechtigt nebeneinander.

Der Verfassungsauftrag lautet, die Kirche "in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung" zu leiten (Art. 40 der Verfassung vom 20. November 1971). In der Landessynode und dem Landessynodalausschuss repräsentiert sich zum einen die Bedeutung, die den Gemeinden in der Beteiligung am Kirchenregiment zukommt, zum andern das starke Gewicht der Laien im Gegenüber zum geistlichen Amt. Entsprechend verkörpert die Landessynode die "Einheit und Mannigfaltigkeit der Gemeinden, Werke und Dienste" (Art. 41; ebd.). Ihr steht insbesondere das kirchliche Gesetzgebungsrecht, die Wahl des Landesbischofs und die Aufstellung des Haushaltsplans zu. Der Landessynodalausschuss ist die ständige Vertretung der Landessynode.

Geschichtliche Entwicklung

Nachdem es bis zur Reformationszeit nur Bischofssynoden (Konzilien) gegeben hatte, tauchte der Gedanke einer Synodalverfassung, nach der neben den Geistlichen auch Abgeordnete aus den Gemeinden kirchenleitende Aufgaben hatten, erstmalig 1526 in Hessen auf. Unter dem Einfluss der konfessionellen Unionen und der politischen Verfassungsgestaltung des 19. Jahrhunderts gewann die im Wesentlichen von reformierten Territorien ausgehende synodale Bewegung auch in lutherischen Gebieten an Einfluss. Den evangelischen Christen in Bayern, die dem Landesherrlichen Kirchenregiment (Summepiskopat) des Königs unterstanden, wurde erstmals durch das "Protestantenedikt" von 1818 die Durchführung von Synoden gestattet.

Im selben Jahr beschloss die Generalsynode der politisch bis 1945 zu Bayern gehörenden linksrheinischen Pfalz die Union von lutherischen und reformierten Christen; 1848/49 löste sich die pfälzische Landeskirche vom Oberkonsistorium. Im rechtsrheinischen Bayern fanden erste Generalsynoden der beiden Konsistorialbezirke und , in der die Laien noch wenig vertreten waren, 1823 statt und dienten der „Beratung über innere Kirchen-Angelegenheiten“.

Nach der Revolution von 1848 galt die Vereinigte Generalsynode der beiden Konsistorialbezirke als verfassungsmäßige Repräsentation der protestantischen Kirche im rechtsrheinischen Bayern. 1887 wurde die Einführung eines Generalsynodalausschusses mit je vier geistlichen und weltlichen Synodalen genehmigt. Die Bemühungen der Generalsynode um eine stärkere Eigenständigkeit der Kirche blieben jedoch durch das Landesherrliche Kirchenregiment begrenzt. Sie konnten sich erst nach dem Ende der Monarchie realisieren, als die Kirche sich selbst ihre Verfassung geben konnte.

Die Landessynode und der Landessynodalausschuss der Verfassung von 1920 gingen aus der Generalsynode und dem Generalsynodalausschuss hervor, verstärkten aber in Anknüpfung an die demokratischen Strukturen der Weimarer Republik deren Kompetenzen. Wie in allen deutschen Landeskirchen, ging auch in der bayerischen Landeskirche das Gesetzgebungsrecht, das bis 1918 beim Staat gelegen hatte, auf die Landessynode über. Während in der Generalsynode ab 1849 Theologen und Nichttheologen zu gleichen Teilen vertreten waren, besteht die Landessynode seit 1920 zu rund zwei Dritteln aus Laien.

Zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft übertrug die Landessynode mit einem "Ermächtigungsgesetz" als erste deutsche Landeskirche, der bald andere folgten, ihr Gesetzgebungsrecht auf den von ihr gewählten neuen Landesbischof, der lediglich den Landessynodalausschuss anhören musste. Diese zunächst befristete Regelung blieb bis 1945 in Kraft. 1934–1946 fanden daher keine Synodaltagungen mehr statt. Auf der ersten Landessynode nach dem Zweiten Weltkrieg im Juli 1946 gab der Landesbischof die ihm erteilte Ermächtigung wieder an die Landessynode zurück. Seit 1958 können auch Frauen Mitglieder der Landessynode sein und leitende Ämter in ihr übernehmen.

Zusammensetzung

Nach der Verfassung von 1971 besteht die Landessynode aus ca. 100 Mitgliedern. Von ihnen werden ca. 85 von den Kirchenvorständen der Gemeinden gewählt. Hinzu kommen einige berufene Mitglieder sowie je ein Vertreter der Theologischen Fakultäten in und und der Augustana-Hochschule in . Seit 1999 gehören ihr ferner drei Jugenddelegierte mit beratender Stimme an. Die Landessynode wird für sechs Jahre gebildet und soll mindestens einmal jährlich (1920: mindestens alle drei Jahre) zusammen treten. Sie wählt ihr Präsidium (Präsident/Präsidentin, je zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und Schriftführer/Schriftführerinnen) sowie den Landessynodalausschuss mit sechs geistlichen und neun weltlichen Mitgliedern (1920: vier geistliche und fünf weltliche Mitglieder). Der Präsident der Landessynode ist – anders als nach der Verfassung von 1920 – zugleich geborener Vorsitzender des Landessynodalausschusses.

Wichtige Entscheidungen

Aus der Fülle der Entscheidungen der Landessynode, die nicht nur das innerkirchliche Leben regeln, sondern auch zu theologischen, ethischen und gesellschaftspolitischen Fragen Stellung nehmen, seien genannt:

die Kirchengemeindeordnung von 1964, welche die einzelnen Gemeinden aktivieren sollte und ihre Rechte stärkte,das "Theologinnengesetz" von 1970, das Theologinnen zur Sakramentsverwaltung zuließ,das verfassungsändernde "Kirchengesetz über die Berufung der Theologin zum Dienst des Pfarrers" von 1975, wodurch die Frauenordination eingeführt wurde,die "Rosenheimer Erklärung" von 1991 zum Problem des Schwangerschaftsabbruchs,die Erklärung zum Thema "Christen und Juden" von 1998,das Wort zum Irak-Krieg von 2003.

Präsidenten der Landessynode

NameLebenszeitenAmtszeitBemerkung >> 1861-19481917-1920Präsident des Oberkonsistoriums in . Veit war von 1917 bis 1919 Präsident der Generalsynode und 1920 Präsident der verfassunggebenden Generalsynode. 1920 wurde er Kirchenpräsident. >> 1859-19481920-1922Bankdirektor, München. P. trat 1934 wegen des mangelnden kirchlichen Widerstands gegen die Judenverfolgung und den Aufbau einer Reichskirche aus der Deutschen Evangelischen Kirche aus; 1946 konvertierte er zum Katholizismus. >> 1864-19311923-1931Professor für Systematische Theologie, . >> 1877-19701931-1940Oberregierungsrat, . Bracker trat das Amt nach dem Tode Bachmanns als dessen Stellvertreter an. 1933 wurde er wieder gewählt. Von 1935 bis 1946 fanden keine Synodaltagungen statt. Bracker legte am 1. Mai 1940 nach Aufforderung durch das Reichsinnenministerium den Vorsitz über die Landessynode nieder und schied aus ihr aus.Dr. >> 1879-19571946Bankdirektor, MünchenDr. >> 1887-19671947-1959Jurist, München. Meinzolt war von 1935 bis 1945 Vizepräsident des Landeskirchenamts München, von 1945 bis 1946 Staatsrat und von 1954 bis 1957 Staatssekretär im bayerischen Kultusministerium. >> 1910-19971960-1983Jurist, zuletzt Regierungspräsident von Mittelfranken.Dr. >> 1920-20081984-1990Professor für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Erlangen.Dr. >> * 19341990-2002Jurist und Politiker, Erlangen. Haack war von 1975 bis 1985 stellv. Landesvorsitzender der SPD in Bayern und von 1978 bis 1982 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. >> * 19392002-2008Hausfrau, .Dr. >> * 1959seit 2008Richterin,

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