Anmerkungen über den Codicem Juris Bavarici Criminalis : worinn derselbe sowohl mit den gemeinen, als ehemalig-statuarischen Criminal-Rechten genau collationirt, mithin nicht nur der Unterschied inter Jus vetum & novum samt denen Fontibus, woraus das Letztere geschöpft worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung deren seither ergangen-jüngerer Churfürstl. Resolutionen in ein mehreres Licht gesetzt wird

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