Anmerckungen uber den Codicem Juris Bavarici Criminalis : Worinn Derselbe sowohl mit den gemeinen, als ehmalig-statutarischen Criminal-Rechten genau collationirt, mithin nicht nur der Unterschied inter Jus vetus & novum samt denen Fontibus, woraus das Letztere geschöpft worden, angezeigt, sondern auch dieses mit Beyfügung deren seither ergangen-jüngerer Churfürstlicher Resolutionen in ein mehreres Liecht gesetzt wird

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