Jnstruction vnd Ordnung, gemainer Landschafft, des Fürstenthumbs Obern vnd Nidern Bairn, [et]c. Wie ein jeder Landseß, Geistlichs oder Weltlichs Stands mit anlegen, beschreiben vnnd einbringen der jüngst zu München bewilligter stewr anlag, sich im Lxix. vnd Lxx. Jar halten solÜber das Objekt
Jnstruction vnd Ordnung, gemainer Landschafft, des Fürstenthumbs Obern vnd Nidern Bairn, [et]c. Wie ein jeder Landseß, Geistlichs oder Weltlichs Stands mit anlegen, beschreiben vnnd einbringen der jüngst zu München bewilligter stewr anlag, sich im Lxix. vnd Lxx. Jar halten sol
Bayern
[Berg] [Verlag]
[München]
[1570]
[11] Bl.
Deutsch
Instruction und Ordnung, gemainer Landschafft, des Fürstenthumbs Obern und Nidern Bairn, [et]c. Wie ein jeder Landseß, Geistlichs oder Weltlichs Stands mit anlegen, beschreiben unnd einbringen der jüngst zu München bewilligter stewr anlag, sich im Lxix. vnd Lxx. Jar halten sol.
Instruktion und Ordnung gemeiner Landschaft des Fürstentums Ober- und Niederbayern