Decretum Ser:mi Domini Ducis Electoris. Demnach eine Zeit hero bey den Collegiis, und sonderbar in Justizsachen der Zweyffel vorgefallen was under dem 20. Art. andern Titls deß Gandtprocess enthaltnen Wort (vornemme Beampte) für Beampte specifice begriffen oder verstanden werden ob auch die jenige Personen so von der Römischen Käyserlichen Mayestätt oder von höchstgedacht Seiner Churfürstlichen Durchläuchtigkeit selbsten in den Adelstand von ihren Antecessoribus her zugethan seyn wanns nicht zugleich mit der Edelmanns Freyheit begnadet der Freyheit ermelten Articuls geniessen unnd über ihre Conträct selbst fertigen mögen? ... : [Signatum München, den 22. Maii, Anno 1668.]

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