Höchst-Landesherrl. Verordnung. Ihro Churfl. Durchl. Unser allseits genädigster Herr Herr haben mißfälligst zu vernehmen gehabt, daß der Tarriffa-Gulden einige Zeit hero in einem sehr geringen, und der von denen sammentlichen Bäcken, Melber, und Hucklern gemacht selbstiger Faßionirung, dann dem dießfals erlassenen Mandat gar nicht proportionirlichen Betrag eingebracht worden ... : Geben in der Churfl. Haupt- und Residenzstadt München, den 2ten August 1773.

Bayerische Staatsbibliothek